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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 191 — 
nicht einer Genehmigung der Bürgerschaft gleich, sondern sie hat 
nur einen provisorischen Charakter. Sie gilt nur bis zu der bald- 
thunlichst einzuholenden Entscheidung der Bürgerschaft.: Auch hier kann 
der Senat sich unter Umgehung des Bürgerausschusses direkt an die 
Bürgerschaft wenden; auch kann er nach einer Ablehnung durch den 
Bürgerausschuß denselben Antrag bei der Bürgerschaft wiederholen. 
Wie weit der die Kompetenz des Bürgerausschusses begründende Be- 
griff der „gesetzlichen Verfügungen von geringerer Bedeutung“ reicht, 
kann natürlich unter Umständen zweifelhaft sein. Erachtet sich in 
einem bestimmten Falle der Bürgerausschuß für inkompetent, so wird 
dem Senate nichts übrig bleiben, als mit seinem Antrage an die 
Bürgerschaft zu gehen. 
3. Im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann der Senat 
allein, kraft seines Staatsnotrechts, gewisse verfassungsmäßige oder 
gesetzliche Bestimmungen (über Versammlungsrecht, Presse 2c.) zeitweilig 
außer Kraft setzen. (S. oben S. 91 ff.) Nachdem dies geschehen, ist 
sofort eine Entscheidung der Bürgerschaft über die Aufrechterhaltung 
dieser provisorischen Maßregel herbeizuführen. Kommt jedoch die 
Bürgerschaft auf erfolgte Berufung nicht in beschlußfähiger Anzahl 
zusammen, so hat der Senat sich alsbald an den Bürgerausschuß zu 
wenden, der dann an Stelle der Bürgerschaft über die Frage der Auf- 
rechterhaltung der provisorischen Maßregel des Senats zu entschei- 
den hat.3 
  
1 So werden die nicht eben glücklich gewählten Worte: „bis zur künftigen 
Zustimmung der Bürgerschaft“ zu interpretieren sein. Im Entwurf der Kon- 
stituantenverfassung (Art. 92) hieß es korrekter: „Der Bürgerausschuß ist befugt 
— — bis zur Entscheidung durch die Bürgerschaft vorläufig zu beschließen.“ 
* Im Entwurf der Konstituantenverfassung (Art. 93) war bezüglich der hier 
erörterten Kompetenz des Bürgerausschusses bestimmt: „Wenn ½⅛ der anwesenden 
Mitglieder des Bürgerausschusses vor Eröffnung der Beratung die Zuständigkeit 
des Bürgerausschusses für den betreffenden Antrag in Frage stellt, so ist derselbe 
an die Bürgerschaft zu verweisen.“ 
* Verf. Art. 102. Die provisorische Maßregel des Senats tritt jedoch 
4 Wochen nach ihrer Verfügung von selbst außer Kraft, wenn sie nicht (wieder 
unter Beobachtung der obigen Bestimmungen) verlängert wird. — In Lübeck 
ist dem Senat eine analoge Ausübung des Staatsnotrechts nicht eingeräumt. In 
Bremen ist dies geschehen; doch kann eine Außerkraftsetzung der provisorischen 
Maßregel nur durch die Bürgerschaft oder durch Ablauf der vierwöchentlichen Frist 
erfolgen. (Verf. 8 20.)
	        

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