Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 29 — 
Gemeinden und Fremden. Auf die Unterschiede zwischen diesen ver— 
schiedenen Kategorien soll hier nicht näher eingegangen werden.“ Es 
genügt hervorzuheben, daß dieselben sich in den ersten Jahrzehnten 
dieses Jahrhunderts als in mancher Beziehung unhaltbar erwiesen, 
und daß man daher in den dreißiger Jahren neue Bestimmungen er- 
ließ, denen zufolge nunmehr zwischen Bürgerrecht und Heimatsrecht 
(Staatsangehörigkeit) unterschieden ward. Die betr. Bestimmungen 
wurden wiederholt revidiert und gingen schließlich in das Gesetz betr. 
die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht vom 7. November 1864 
über. Die Paragraphen aber, welche dieses Gesetz über das Heimats- 
recht enthält, wurden dann wieder der Hauptsache nach durch die 
Reichsgesetzgebung aufgehoben. 
Wie in Hamburg, so wird auch in Bremen und Lübeck und 
einzelnen anderen deutschen Staaten? zwischen Staatsangehörigkeit 
und Bürgerrecht unterschieden. Bei dieser Unterscheidung ergiebt es 
sich von selbst, daß in dem betr. Einzelstaate die politischen Rechte 
und Pflichten von dem Besitze des Bürgerrechts abhängig sind. 
810. 
A. Staatsangehörigkeit. 
Die Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit in den deutschen Einzelstaaten sind — infolge des 
engen, untrennbaren Zusammenhanges zwischen Staats= und Reichs- 
angehörigkeit — jetzt für ganz Deutschland im Wege der Reichsgesetz- 
gebung erlassen. Eine nähere Erörterung derselben gehört demnach 
in das Gebiet des Reichsrechts. Doch müssen hier wenigstens die 
Hauptgrundsätze erwähnt werden. 
1. Die Staatsangehörigkeit und mit ihr die Reichsange- 
n„ Vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 380 ff. 
Sachsen-Altenburg (Grundgesetz, Abschnitt 1 und 4) und Reuß j. L., 
Geer. Staatsgrundgesetz, § 13 und 15). 
Im Art. 5 der revidierten Verfassung von 1879 heißt es: „Angehörige 
des Hamburgischen Staates sind diejenigen, deren hiesige Staatsangehörigkeit nach 
Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist,“ Übereinstimmend Lübecker Verf. 
Art. 2, Bremer, § 2. Val. Reichsgesetz vom 1. Juni 1870; Laband, a. a. O., 
S. 154 ff H. Schulze, Deutsch. Staatsrecht, Bd. 1, S. 380 ff; G. Meyer 
#. a. O., § 76 ff. "
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment