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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 34 — 
4) Entrichtung einer Stempelabgabe von 30 Mark!, 
5) Ableistung des Bürgereids vor dem Senat.: 
Die Mitglieder und die nichtrichterlichen Beamten des Hanseati- 
schen Oberlandesgerichts erwerben das hamburgische Bürgerrecht schon 
durch ihre Anstellung.5 
Frauen werden seit 1864 nicht mehr zum Erwerb des Bürger- 
rechts zugelassen.“ 
Verpflichtet zum Erwerb des Bürgerrechts sind — beim Vor- 
liegen der oben unter 1—3 aufgeführten Voraussetzungen — die- 
jenigen, welche vom Vermögen oder von einem Einkommen von 
mindestens Mk. 3600 besteuert sind, mit Ausnahme der Geistlichen 
und Militärpersonen. 5 
1 Gesetz von 1864, § 17, Abs. 3. In Lübeck ist bestimmt: „Für die 
Erwerbung des Lübecker Staatsbürgerrechts ist, außer dem Stempel des Bürger- 
briefs, unter Wegfall aller sonstigen Gebühr nur eine Abgabe von 20 N Crt. zu 
entrichten“" (Bürgerrechtsgesetz vom 28. Mai 1870, Art. 5). In Bremen ist bei 
Abstattung des Staatsbürgereides eine Registraturgebühr von 5 Thlr. zu entrichten 
(Verordnung, die Abstattung des Staatsbürgereides betr. vom 1. Januar 1863). 
2 Verf. Art. 4. Der Wortlaut des Eides ist festgestellt durch das Gesetz 
betr. den Bürgereid vom 21. September 1860. In dem Eide wird gelobt, 
„der freien und Hansestadt Hamburg und dem Senate treu und hold zu sein“. 
Ahnlich lautet der Bürgereid auch in Lübeck. 
3 Übereinkunft der drei freien Städte betr. die Errichtung eines gemein- 
schaftlichen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878, Art. 19. 
4 Gesetz von 1864, 8 6. 
s Gesetz von 1864, § 8 (Eine Besteuerung vom Vermögen giebt es übrigens 
in Hamburg nicht). — An die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtung ist jedoch 
ein Präjudiz nicht geknüpft. Ein bürgerschaftlicher Ausschuß, der sich mit Ab- 
änderungsvorschlägen betr. das Gesetz von 1864 beschäftigte, schlug vor, Renitente 
zu verpflichten, während der Dauer ihrer Renitenz (jedoch höchstens bis zur 
Vollendung des 60. Lebensjahres) die doppelte gesetzliche Einkommensteuer zu ent- 
richten (Ausschußberichte der Bürgerschaft, 1883, No. 62). — In Bremen sind die 
Staatsangehörigen gesetzlich (unter Androhung von Ordnungsstrafen) verpflichtet, 
durch Ableistung des Bürgereides das Bürgerrecht zu erwerben. Wer dort durch 
Abstammung oder Legitimation die Staatsangehörigkeit erworben hat, muß den 
Eid nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjabres leisten. 
(Vgl. Sievers, Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 70). In Lübeck besteht eine Ver- 
pflichtung zum Erwerb des Bürgerrechts nur für die lebenslänglich angestellten Staats- 
beamten und die Notare. Die Handelskammer nimmt jedoch nur Bürger als Mit- 
glieder der lübeckischen Kaufmannschaft auf. Auch sind nur Bürger zu Mitgliedern 
der Gewerbekammer wählbar. (Klügmann, Lüb. Staatsrecht a. a. O., S. 43.)
	        

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