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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 35 — 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch das Aufhören der Staatsangehörigkeit: (s. oben S. 31); 
2) durch Nichtannahme einer Wahl zum Mitgliede des Senats, 
der Bürgerschaft, einer Entscheidungsdeputation oder der Subdeputation 
einer Entscheidungsdeputation, sowie durch Nichtannahme oder Nicht- 
fortführung der Funktionen eines Mitgliedes des Bürgerausschusses 
oder des Amtes eines bürgerlichen Mitgliedes einer Verwaltungs- 
deputation, eines Handelsrichters, eines Mitgliedes der Vormund- 
schaftsbehörde, der Schätzungskommission für Expropriationssachen, 
der Handels= oder der Gewerbekammer.? 
Das Bürgerrecht ist eine notwendige, wenn auch nicht die einzige 
Voraussetzung für das aktive Wahlrecht zur Bürgerschaft (s. unten 
8 34), für die Wählbarkeit zum Mitgliede des Senats und der 
Bürgerschaft, zum bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation 
und zu andern bürgerlichen Ehrenämtern. Auch ist der Besitz resp. 
der Erwerb des Bürgerrechts eine Bedingung für die meisten 
Anstellungen im Staatsdienste.s Andrerseits sind die Bürger, teils unter 
dem Präjudiz des Verlustes des Bürgerrechts, sowie der von ihnen 
bekleideten öffentlichen Ehrenstellen ", teils ohne Präjudiz zur unent- 
geltlichen Ubernahme resp. Fortführung bestimmter bürgerlicher Ehren- 
ämter verpflichtet. 
  
1 Gesetz von 1864, 8 13. Die Staatsangehörigkeit kann unter gewissen 
Voraussetzungen freiwillig aufgegeben werden, das Bürgerrecht allein aber nicht. 
Im § 13 des Gesetzes von 1864 heißt es ferner noch, das Bürgerrecht gehe auch 
verloren „durch rechtskräftiges Erkenntnis der zuständigen Gerichtsbehörde, welches 
das Bürgerrecht als nicht rechtsgültig erworben annulliert.“ In dem betr. Falle 
handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Verlust, sondern um die Kon- 
statierung einer Rechtsungültigkeit des Erwerbs. Ferner ist zu bemerken, daß in 
jenem Falle nach § 1 des Gesetzes, betr. das Verhältnis der Verwaltung zur 
Rechtspflege von 1879 von einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Rede sein 
kann. (S. unten 8 60, 2). 
# Verf. Art. 9, Abs. 14, Art. 34, 75, 56 und 83, Ausführungsgesetz zum 
Gerichtsverfassungsgesetz § 77, Vormundschaftsordnung Art. 97, Expropriations- 
gesetz 8 16, Handelskammergesetz 8 6, Gewerbekammergesetz 8 9. 
Bezüglich der Richter, Assessoren und Referendare vgl. Ausführungsgesetz 
zum Gerichtsverfassungsgesetz § 15, 8 u. 3. 
S. die oben (bei Verlust d « « ä 
» es Bürgerrechts“ unter 2) aufgeführten Fälle. 
Vgl. ferner über das oben erwähnte Präjudiz unten 8 22. 
37
	        

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