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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Jetzige Zusammensetzung. § 17.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • 1. Frühere Zusammensetzung. § 16.
  • 2. Jetzige Zusammensetzung. § 17.
  • 3. Früheres Wahlverfahren. § 18.
  • 4. Jetziges Wahlverfahren. § 19 u. 20.
  • 5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl § 21 u. 22.
  • 6. Amtsdauer der Senatsmitglieder. § 23.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 57 — 
eines Senators eine der in der Verfassung als Ausschließungsgrund 
genannten Verschwägerungen zwischen ihm und einem Kollegen ein, so 
können die beiden nunmehr verschwägerten Senatoren ungehindert ihr 
Amt weiterführen: 
3. Früheres Wahlverfahren. 
8 18. 
Bis zur Einführung der neuen Verfassung stand dem Hamburger 
Rate das Recht der Selbstergänzung zu.“ Doch war in späterer Zeit 
— nach dem Wahlrezeß von 1663 und dem Hauptrezeß von 1712 — 
auch dem Zufall eine nicht unwichtige Rolle dabei eingeräumt.“ Es 
wurden nämlich durch das Los vier sogenannte Vorschlagsherren 
gewählt, deren jeder so lange Kandidaten in Vorschlag zu bringen 
hatte, bis einer derselben vom Senate acceptiert war, und es wurde 
ferner aus dem so gebildeten Aufsatz von vier Personen die eigentliche 
Wahl durch das Los vollzogen. Durch diese Mitwirkung des Loses 
sollte ersichtlich das Selbstergänzungsrecht des Rates eingeschränkt und 
einer willkürlichen Ausübung desselben vorgebeugt werden.“ Es handelte 
Verfassung vom 21. März 1849 G 41, Abs. 2) entlehnt. In dem 1871 von der 
Senats- und Bürgerschaftskommission für die Verfassungsrevision erstatteten Berichte 
war vorgeschlagen, die Ausschließung von Onkel und Neffe zu beseitigen. (Über 
die in alter Zeit zulässigen und häufig vorkommenden „Schwägerschaften im 
Rat“ vgl. bezüglich Bremens v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit, 1885, 
S. 186 ff.) 
1 Hamb. Gesetz über die Wahl und Organisation des Senates von 1860, 
§ 6. Übereinstimmend Bremer Verfassung, § 23, Abs. 6ö. In Lübeck da- 
gegen bestimmt der § 2 des Gesetzes betr. das Austreten aus dem Senat: „Ein 
Mitglied des Senats, welches die Mutter oder die Tochter eines anderen Mit- 
gliedes ehelicht, oder als offener Handelsgesellschafter in das Geschäft eines anderen 
Senatsmitgliedes eintritt, ist zum Austreten aus dem Senat verpflichtet.“ Eine 
anderweitige nachträgliche Verschwägerung (Heirat mit der Schwester eines 
Kollegen) ist auch in Lübeck irrelevant. 
* Dies Recht hatte er schon nach dem ältesten Stadtrecht von 1270. Vgl. 
Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 38. 
: Vgl. Westphalen, a. a. O., S 40 ff., Lappenberg, a. a. O., und Buek, 
Handbuch der Hamb. Verfassung und Verwaltung, 1828, S. 27 ff. 
Demselben Zwecke diente auch ein von den Vorschlagsherren zu leistender 
Eid, welcher dahin ging, daß sie die von ihnen vorzuschlagende Person „für eine
	        

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