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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Früheres Wahlverfahren. § 18.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • 1. Frühere Zusammensetzung. § 16.
  • 2. Jetzige Zusammensetzung. § 17.
  • 3. Früheres Wahlverfahren. § 18.
  • 4. Jetziges Wahlverfahren. § 19 u. 20.
  • 5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl § 21 u. 22.
  • 6. Amtsdauer der Senatsmitglieder. § 23.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 58 — 
sich also hier um eine dem aristokratischen Charakter der Wahl 
gewissermaßen entgegenwirkende Maßregel, die umsomehr als demo— 
kratisch bezeichnet werden kann, als das „blinde“ Los stets ein vom 
Princip der Gleichheit ausgehender demokratischer Faktor ist.7 
Trotz der eigentümlichen Art und Form der alten Hamburger 
Ratswahl empfahlen die Vorkämpfer der ersten, nach dem großen 
Brande von 1842 hervorgetretenen Bewegung zu Gunsten einer Ver- 
fassungsreform die Beibehaltung derselben.? Schon wenige Jahre 
später aber — 1848/49 — hatten sich infolge des veränderten Zeit- 
geistes auch die Ansichten über die Ratswahl in Hamburg wesentlich 
geändert. Die Konstituante beschloß einfach: Wahl des Rats durch 
die allein gesetzgebende Bürgerschaft. Diese radikale Umgestaltung 
ward zwar von dem gemäßigteren Teil der Bevölkerung verworfen; 
doch sahen andererseits auch die meisten ein, daß die bisherige Selbst- 
ergänzung des Senats nicht mehr zeitgemäß sei. Der an der Spitze 
der gemäßigteren Reformer stehende „Patriotische Verein“ schlug im 
Juni 1849 vor, die Bürgerschaft solle aus einem vom Senate vor- 
gelegten Wahlaufsatz wählen, und der Senat modifizierte dies im 
September 1849 dahin, daß der Wahlaufsatz vom Senat oder wenigstens 
unter „dessen wesentlichster Mitwirkung“ anzufertigen wäre.3 Von 
diesen Vorschlägen ausgehend, erfand dann die sogenannte Neuner- 
kommission das komplizierte Wahlverfahren der neuen Verfassung, 
nach welchem sowohl der Senat wie die Bürgerschaft in bestimmter 
Weise bei der Aufstellung des Wahlaufsatzes und bei der Wahl aus 
diesem Aufsatze mitwirken. 
der tüchtigsten und bequemsten zum Regiment, Recht und Nutzen dieser Stadt“ 
erachteten, auch von ihr dieser Wahl wegen nichts erhalten hätten oder er- 
warteten. 
1 „Die Gleichheit, auf welcher die Demokratie beruht, ist die Gleichheit der 
Zahl. Ihr Ausdruck ist nicht: Jedem nach seinen Verhältnissen, sondern: Einer 
wie der andere.“ (Bluntschli, Allgem. Staatsrecht, 5. Aufl., 1875, S. 535.) 
Die letzte Konsequenz dieses Princips sind die als ein charakteristisches Merkmal 
der antiken Demokratie bezeichneten Losämter. 
* Kommissionsbericht an die Unterzeichner der Petition vom 8. Juni 1842, 
S. 29 f. 
6 v. Melle, Kirchenpauer, S. 341 und 359.
	        

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