Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
h.) § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Aufsichtsbeschwerde.
  • III. Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
  • V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
  • VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
  • a.) Materielle Grundlage.
  • b.) Geltungsgebiet.
  • c.) Auslegung.
  • d.) Anwendungsfälle.
  • e.) Einschränkungen.
  • f.) Der Ersatzpflichtige.
  • g.) Ausschluß der Ersatzpflicht.
  • h.) § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

140 Allgemeiner Teil. 
lichen Verfügung vorausgesetzt, durch dieselbe ein zur Entschädigung 
berechtigender Eingriff in Privatrechte geschehen sei   . . . . . . . 
Die Auffassung des Berufungsrichters geht im letzten Grunde dahin, 
daß der Richter die Gesetzmäßigkeit einer mit Rechtsmitteln nicht ange= 
fochtenen Polizeiverfügung zwar nicht mit der Wirkung ihrer Aushebung, 
wohl aber mit der Wirkung einer Schadloshaltung des Betroffenen bei 
seiner Ansicht nach vorliegender Ungesetzmäßigkeit der Verfügung zu prüfen 
habe, und das würde zu dem offensichtlich unhaltbaren Resultate führen, 
daß der durch eine Polizeiverfügung in seinen Rechten vermeintlich Verletzte, 
je nachdem er den einen oder den anderen Weg für sicherer oder für vorteil= 
hafter hielte, die Wahl hätte zwischen der Anfechtung der Verfügung im 
Instanzenzuge oder der Klage auf Entschädigung, und daß er mit dieser 
Klage um so sicherer durchdringen müßte, je zweifelloser die Gesetzwidrig= 
keit der Verfügung und je berechtigter somit auch die Aussicht auf ihre Be= 
seitigung im Beschwerdewege wäre.“ (RGZ. 26 S. 341/42). 
§   13. 
Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln. 
Bei Polizeiverfügungen, die der gerichtlichen Polizei ange= 
hören, z. B. die Vorladung als Zeuge vor die Polizeibehörde im Auf= 
trage der Staatsanwaltschaft nach §   132 LVG. unter Androhung 
einer Geldstrafe, liegt zwar eine ortspolizeiliche Verfügung vor, wie 
bei allen Verfügungen der Polizei auf kriminalpolizeilichem Gebiete, 
gleichwohl ist sie aber nicht nach §§ 127 ff. LVG. anfechtbar, denn 
„Trägerin des kriminalpolizeilichen Interesses des Staates ist die 
Staatsanwaltschaft und Anordnungen, in welchen die Ortspolizei 
lediglich als Organ der St A. handelt, gehören schon der Natur der 
Sache nach zum Befinden der St A. selbst oder derjenigen Instanzen, 
welchen das Recht der Aufsicht und Leitung über diese zusteht (§ 148 
GVG.)“ (OVG. 26 S. 386). 
Nun heißt es im Preußischen AG. GVG. §§ 78   ff. und besonders 
§ 85: „Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, ins= 
besondere den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden 
im Aufsichtswege erledigt.“ Es ist daher hier im Wege der Justizauf= 
sichtsbeschwerde zu entscheiden (OVG. 26 S. 386). 
Hier schlägt auch die Frage ein, ob die Polizei in Preußen über= 
haupt das Recht hat, jemand zur Erteilung von Auskunft auf die 
Polizei zu laden und die Auskunft gegebenenfalls zu erzwingen. 
Ausnahmsweise statuiert das preußische Gesetz vom 31. Dezember 
1842 eine solche Verpflichtung: neu anziehende Personen müssen sich 
bei der Polizei melden und Auskunft über ihre persönlichen Verhält= 
nisse geben.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment