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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

54 Allgemeiner Teil. 
über den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses in § 10, wonach darin anzugeben 
ist, auf wie lange die Impfung unterbleiben dürfe, eine solche Bedeutung 
habe beilegen wollen. Denn für die Frage, wann die Impfung nachzuholen sei, 
ist die Bestimmung in § 2 maßgebend, wonach es auf das Aufhören des die 
Gefahr begründenden Zustandes, also auf ein objektives Moment, nicht auf 
ein ärztliches Gutachten ankommt. Der Zeitpunkt, wann der Gefahrzustand 
aufhört, kann im voraus. niemals mit unbedingter Sicherheit festgestellt, 
sondern nur auf Grund der Erfahrungen und Kenntnisse der ärztlichen Wissen= 
schaft als mehr oder minder wahrscheinlich angenommen werden. Schon aus 
diesem Grunde kann dem ärztlichen Zeugnisse nach § 10 des Gesetzes   . . . . . 
nicht  diejenige rechtliche Bedeutung beigelegt werden, die der Kläger ihr bei= 
mißt.“ 
. . . . (Dies wird auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes 
begründet)   . . . . 
„In diesem der Ansicht des Klägers entgegengesetzten Sinne hat sich 
auch das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1890 aus= 
gesprochen, wo ausgeführt wird, daß die Polizeibehörde auch innerhalb der 
Zeit, welche ein beliebiger Arzt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 im voraus 
bezeichnet, den Fall als einen zweifelhaften ansehen und die Vorführung des 
Kindes vor den Impfarzt zur Entscheidung darüber, ob die Gefahr noch 
fortbestehe, anordnen darf (vgl. Goltdammer, Archiv f. Strafrecht, 39. 
Jahrg. S. 369 Anm.).“ (OVG. 61 S. 225—227). 
Ob der Fall ein „zweifelhafter“ i. S. des §   2 Abs. 2 Impf= 
gesetzes ist, unterliegt der Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren: 
„Denn das Gesetz macht die Entscheidung des Impfarztes von dem 
Vorhandensein eines zweifelhaften Falles abhängig. Daraus folgt, daß eine 
polizeiliche Verfügung, die auf Herbeiführung dieser Entscheidung gerichtet 
ist, nur dann die nötige gesetzliche Grundlage hat, wenn ein zweifelhafter 
Fall vorliegt. Gehört sonach das Vorliegen des Zweifelfalles zu den tatsäch= 
lichen Voraussetzungen der Verfügung, so ist es Aufgabe des Verwaltungs= 
richters, festzustellen, ob die Polizeibehörde nach Lage der Sache einen auf 
Tatsachen gestützten, objektiv berechtigten Grund zum Zweifel hatte.“ (OVG. 61 
S.   227/8). 
§   5. 
Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt. 
1. ALR. §   10 II 17. Diese Gesetzesbestimmung gilt für ganz 
Preußen. (Vgl. §   11 II.) — Ebenso §§ 74/5 der Einleitung zum ALR. 
(Vgl. § 12 V.) 
2. „Gesetz über die (örtliche) Polizeiverwaltung v. 
11. März 1850“ (sog. Polizeiverwaltungsgesetz). 
(Gilt in der Hauptsache — insbes. die §§ 6, 8—12, 15—20 — 
auch für die neuen Provinzen nach der „Verordnung über die 
(örtliche) Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landes= 
teilen. Vom 20. September 1867.“ Vgl. § 11 II. 
3. „Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung. 
Vom 30. Juli 1883.“
	        

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