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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Landes-Polizeibehörde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • I. Die Landes-Polizeibehörde.
  • II. Die Kreis-Polizei.
  • III. Die Lokal- oder Ortspolizei.
  • IV. Vorgesetzte Polizeibehörden.
  • V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
  • VI. Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

20 Allgemeiner Teil. 
sind. Der Polizeibehörde steht freilich die Befugnis zu, sich ihrer Organe 
für die Übung ihrer Polizeigewalt zu bedienen, aber doch nur in der Art, daß 
die Organe die Anordnungen als Entschließungen der Polizeibehörden treffen 
und als deren Verfügungen zur Kenntnis der Beteiligten so bringen, daß sie 
nicht im Zweifel darüber bleiben, es seien die Verfügungen als solche der Poli= 
zeibehörden mit den hierfür gegebenen Rechtsmitteln anzufechten. In diesem 
Sinne ist dem Regierungspräsidenten nicht verwehrt, auf die Ortspolizei= 
behörde für die Regelung landespolizeilicher Angelegenheiten zurückzugehen.“ 
II. Die Kreis=Polizei übt der Landrat aus. Inhalt: Aufsicht 
über die Ortspolizeibehörden, Erlaß von Polizeiverordnungen und 
Strafverfügungen. Außerdem ist er Jagd polizeibehörde. 
III. Die Lokal= oder Ortspolizei ist Kommunalsache und wird 
im Namen des Königs ausgeübt: 
a) auf dem Lande durch den Amtsvorsteher (in Posen durch 
den Distriktskommissar, Westfalen: Amtmann, Rheinprovinz: Land= 
bürgermeister). Die Amtsvorsteher sind mittelbare Staatsbeamten, 
daher nicht „königliche“ Beamte. (Vgl. Vf. vom 15. Juni 74. MBl. 
d. i. V. 159.); 
b) in den Städten durch den Bürgermeister oder ein be= 
sonderes Magistratsmitglied mit Genehmigung des Regierungs= 
präsidenten. In Großstädten (über 10 000 Einwohner) kann durch 
Beschluß des Ministers des Innern die Lokal=Polizei besonderen 
königlichen Polizei=Direktoren oder Polizei=Präsidenten übertragen 
werden. Der Polizeipräsident von Berlin hat orts= und auch landes= 
polizeiliche Befugnisse. (Vgl. §   6 I Anm. 1.) 
Die örtliche Zuständigkeit der Ortspolizei zum Erlaß polizei= 
licher Verfügungen ist nicht davon abhängig, daß die Person, an 
welche die Verfügung gerichtet ist, im Polizeibezirk ihren Wohnsitz 
hat. Es genügt vielmehr, daß die Gefährdung der Interessen, deren 
Schutz der Polizei obliegt, in dem Bezirke der betreffenden Polizei= 
verwaltung eintritt (OVG. im Pr VerwBl. 21 S. 61). 
Die Verwaltung der örtlichen Polizei ist ihrem Wesen nach 
nicht Gemeindesache. „Dadurch, daß in §   1 des Polizeiverwaltungs= 
gesetzes von 1850 gesagt ist: „Die örtliche Polizeiverwaltung wird   . . . 
im Namen des Königs“ geführt, wird zum Ausdruck gebracht, daß 
die mit der örtlichen Polizeiverwaltung betrauten Gemeindebeamten 
lediglich eine ihnen übertragene staatliche Tätigkeit ausüben. Diese 
Gemeindebeamten haben daher weder die Fähigkeit noch die Macht, 
durch das, was sie in Ausübung dieser Tätigkeit tun, die Gemeinde 
zu verpflichten und hierbei in deren Vertretung zu handeln. Sie 
stehen in dieser Beziehung nicht anders da, als die in großen Städten 
mit der örtlichen Polizeiverwaltung betrauten staatlichen Beamten.“ 
(RGZ.  73 S. 202). 
„Weil nun die Polizeigewalt im Namen des Königs ausgeübt
	        

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