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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

Nachträge. 435 
sonstigen Beamten, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats= 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind (Ziff. I und II a. a. O.). Diese 
Bestimmung steht mit dem Gesetz nicht in Widerspruch; denn wenn gewissen 
Beamten allgemein die Rechte der unmittelbaren Staatsbeamten beigelegt 
worden sind, kommen ihnen auch die diesen nach § 66 a. a. O. eingeräumten 
Vermögensrechte zu. Es bedarf nun keiner Erörterung, ob die Lehrer an 
den nichtstaatlichen höheren Schulen schon an sich unmittelbare Staatsbeamte 
sind und deshalb auf jene Vergünstigung Anspruch haben; denn jedenfalls 
sind sie Beamte, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats= 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind. Dies ist durch § 65 Tit. 12 T. II 
ALR. und Art. 23 Abs. 2 der Preußischen Verfassungsurkunde geschehen. 
Wenn §   65 a. a. O. die Lehrer bei den Gymnasien und anderen höheren 
Schulen als Beamte des Staates angesehen wissen will, so wollte und 
konnte er ihnen nur die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats= 
beamten beilegen. Nach § 68 Tit. 10 T. II ALR. sind „alle Beamte des 
Staates, welche zum Militärstand nicht gehören, unter der allgemeinen 
Benennung von Zivilbedienten begriffen“, und nach § 69 daselbst stehen „der= 
gleichen Beamte entweder im unmittelbaren Dienste des Staates oder 
gewisser demselben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden“. 
Die im Dienste dieser Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehenden 
Beamten gehören danach schon an sich zu den „Beamten des Staates“ in dem 
allgemeinen Sinne des §   68. Deshalb hätte es, wenn man sie über= 
haupt als im Dienste jener Kollegien usw. stehend und deshalb als mittel= 
bare Staatsbeamte ansieht, nicht erst der Beilegung der Rechte und Pflichten 
der Beamten des Staates im weiteren Sinne des § 68 a. a. O. bedurft. Viel= 
mehr bleibt nur die Schlußfolgerung übrig, daß sie nach § 65 a. a. O. als 
in unmittelbarem Dienste des Staates stehend angesehen werden sollen. 
Das gleiche gilt für die Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Preußischen 
Verfassungsurkunde. Diese versteht, wenn sie vom „Staatsdienst“ oder von 
„Staatsbeamten“ spricht, darunter nur das unmittelbare Staatsdiener= 
verhältnis (vgl. Art. 47, 98, 102, 108 a. a. O.).“ 
Zu § 6 Anmerkung 2 S.   59 unter b ist nachzutragen: 
Die Richtigkeit der Eintragung der Wasserläufe erster und zweiter 
Ordnung in das Verzeichnis der Wasserläufe kann vom Verwaltungs= 
gericht nicht nachgeprüft werden: 
„Es kann gegenüber dem Inhalte des einen Bestandteil des Gesetzes 
bildenden Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung nicht der Einwand 
zugelassen werden, das Verzeichnis sei gesetzwidrig, sofern ein in dieses Ver= 
zeichnis eingetragenes Gewässer überhaupt kein Wasserlauf sei. Das gleiche 
muß aber auch von dem Inhalte des Verzeichnisses der Wasserläufe zweiter 
Ordnung gelten. Dies findet seine Bestätigung in dem Inhalte der gesetz= 
lichen Vorschriften über das bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses zu 
beobachtende Verfahren. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen das 
Verzeichnis ist an eine Frist von mindestens 6 Wochen gebunden (§   5 Abs. 1 
des Wassergesetzes). Nach Erledigung der Einwendungen oder fruchtlosem 
Ablaufe der Frist stellt die zuständige Behörde das Verzeichnis endgültig 
fest. Daß damit auch Einwendungen so grundlegender Art wie die, daß es an 
einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung, nämlich überhaupt an 
einem Wasserlauf im gesetzlichen Sinne fehle, ausgeschlossen sind, sieht die 
besondere Begründung des Gesetzentwurfes als selbstverständlich an   . . . (wird 
ausgeführt.“ (OVG. 72 S. 339/40).  
28*
	        

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