Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

438 Nachträge. 
Zu §   14 IV Ziff. 6 S. 149. 
Auch das OVG. steht in Band 71 S. 446/47 auf dem Stand= 
punkt, daß die Gerichtsferien auf den Beginn und Lauf der 
Ausschlußfristen im Beschwerde= und Verwaltungs= 
streitverfahren ohne Einfluß sind: 
„Die Annahme des Klägers, daß der § 223 ZPO.¹) infolge der die Be= 
rechnung der Fristen betreffenden Bestimmung des §   52 Abs. 1 des LVG. 
auf das in diesem Gesetze geordnete Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahren 
Anwendung finde, trifft aber nicht zu. Die bürgerlichen Prozeßgesetze, auf 
welche §   52 Abs. 1 verweist, sind die §§ 221, 222 der Zivilprozeßordnung. 
Der § 223 betrifft nicht die Berechnung der Fristen, sondern enthält 
eine besondere Vorschrift in bezug auf den Einfluß der Gerichtsferien 
auf den Lauf der Fristen und trifft die infolge dieser Vorschrift 
nötig gewordenen weiteren Bestimmungen, insbesondere wegen der Notfristen 
und der Fristen in Feriensachen. Da es keine gesetzlichen Ferien für 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gibt und die in den gemäß 
§ 56 der LVG. vom Minister des Innern erlassenen Regulative für den 
Kreisausschuß und den Bezirksausschuß festgesetzten Ferien vom 21. Juli 
bis zum 1. September mit den Gerichtsferien weder im Anfang= noch im 
Endpunkte zusammenfallen, so erscheint die Annahme auch ausgeschlossen, 
der Gesetzgeber habe durch die in §   52 Abs. 1 a. a. O. getroffene Bestimmung 
zugleich den § 223 der ZPO. als für das Beschwerde= und Verwaltungs= 
streitverfahren anwendbar erklären und somit den Gerichtsferien der ordent= 
lichen Gerichte, welche für das Verfahren gemäß dem LVG. ohne jede Be= 
deutung sind, einen Einfluß auf den Lauf der Fristen in diesem Verfahren 
einräumen wollen. Weder in der Wissenschaft noch in der Rechtsprechung 
ist denn auch bisher eine solche Auffassung vertreten worden, vielmehr ist 
stets davon ausgegangen, daß § 223 a. a. O. durch §   52 Abs. 1 des LVG. 
nicht mit in Bezug genommen sei (vgl. z. B. Kunze, Verwaltungsstreit= 
verfahren, im achten Titel „Fristen“ auf S. 39: „Während nach der Zivil= 
prozeßordnung der Lauf der Fristen durch die Gerichtsferien gehemmt wird 
(§   223), geschieht dies im Verwaltungsstreitverfahren nicht).“ 
Zu §   20 V. ist auf S. 268 unter Ziffer 5 folgendes nachzutragen: 
Die Gewerbe=Ordnung fordert in § 16 die Einholung einer 
besonderen Genehmigung (Gewerbekonzession) für Anlagen, 
„welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebs= 
stätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke 
oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren 
oder Belästigungen herbeiführen können“.²) Die Anlagen werden im 
einzelnen aufgeführt und am Schluß des Paragraphen bestimmt, daß 
  
  
¹) Er bestimmt, daß der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien gehemmt wird 
mit Ausnahme der Notfristen und der Fristen in Feriensachen. 
²) Bei Veränderung der Betriebsstätte oder wesentlicher Veränderung in dem Be= 
triebe einer der im § 16 GewO. genannten Anlage ist gleichfalls grundsätzlich eine Ge= 
nehmigung erforderlich (vgl. § 25 GewO.). Voraussetzung ist, daß es sich um eine 
solche Anlage handelt, für welche nach der Gewerbe=Ordnung eine Genehmigung 
erforderlich ist (RSZ. 63 S. 377) und daß die so veränderte Anlage eine solche i. S. 
des § 16 GewO. ist (OVG. 43 S. 258, 71 S. 395).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment