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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • I. Allgemeines.
  • II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt.
  • III. Umfang des Verwaltungszwanges.
  • IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
  • V. Vollstreckung von Geldstrafen.
  • VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
  • VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 LBG.
  • VIII. Weitere Folgen des Ungehorsams.
  • IX. Anhang. Der Impfzwang.
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 4. Verwaltungszwang. 45 
nung den polizeimäßigen Zustand herstellen zu lassen. (OVG. 40 
S. 124.). Letzteres ist nach § 55 des Zust.=Gesetzes vom 1. August 1883 
der Fall, wo die zuständige Wegepolizeibehörde befugt wird, das 
zur Erhaltung des Gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unter= 
brochenen Verkehrs Notwendige, auch ohne vorherige Aufforde= 
rung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung 
bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Aus= 
führung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht ab= 
gewartet werden kann. 
Hat also die Polizei z. B. eine Prostituierte zwangsweise heilen 
lassen, ohne ihr vorher die Herbeiführung des Heilverfahrens inner= 
halb einer bestimmten Frist aufzugeben und anzudrohen, daß sie im 
Falle des Ungehorsams auf ihre Kosten zwangsweise geheilt werde, so 
können die hierdurch entstandenen Kosten von ihr nicht beigetrieben 
werden (OVG. 40 S. 123 ff.). Die Kosten sind als mittelbare Polizei= 
kosten von der Gemeinde zu tragen. Vgl. § 3 VI. 
V. Die Vollstreckung von Geldstrafen¹) erfolgt nach der 
Verordnung betreffend „das Verwaltungszwangsverfahren 
wegen Beitreibung von Geldbeträgen“ vom 15. No= 
vember 1899.  
VI. Charakter der Strafe aus §§ 132—134 LVG. Sie ist 
nicht Ordnungsstrafe, sondern Exekutivstrafe, denn es soll ein 
Befehl erzwungen werden; sie ist daher hinfällig (weil gegenstands= 
los), wenn vor Ablauf des gestellten Termines oder vor Durchsetzung 
des Befehles dieser ausgeführt wird. So darf eine Strafe nicht mehr 
festgesetzt werden, wenn ein toller Hund statt am Vormittag erst am 
Nachmittag getötet wurde (OVG. 2 S. 385/6), der polizeilich Geladene 
zwar nicht zum ersten, wohl aber zu einem späteren Termin erschienen 
ist OVG. 7 S.   347), der Dienstbote nicht innerhalb der gestellten Frist, 
wohl aber einige Tage später in den Dienst zurückgekehrt ist (OVG. 2 
S. 413): in allen Fällen kann aber sofort nach Ablauf des Termins 
die Strafe — eben bis zur Vornahme der verlangten Handlung — 
festgesetzt werden. Unzulässig ist die Straffestsetzung jedoch dann, wenn 
die Ausführung der gebotenen Handlung unmöglich wurde, z. B. das 
Gesindedienstverhältnis aufgelöst wurde (OVG. 2 S. 414). 
Gegen die Festsetzung der Exekutivstrafe ist nur die Be= 
schwerde im Aufsichtswege zulässig. Vgl. § 133 Abs. 2 LVG. in Ver= 
bindung mit §   50 LVG. 
¹) Soweit es sich nicht um rein persönliche Tätigkeiten handelt, können Geld= 
strafen auch gegen juristische Personen und Gesellschaften festgesetzt und vollzogen 
werden. Die Umwandlung einer nicht beitreibbaren Geldstrafe in Haftstrafe ist nur 
bei physischen Personen möglich (OVG. 42 S. 242). Auch die  Umwandlung muß gleich= 
zeitig mit der Geldstrafe angedroht werden (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 198). 
 
	        

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