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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Anhang. Der Impfzwang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • I. Allgemeines.
  • II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt.
  • III. Umfang des Verwaltungszwanges.
  • IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
  • V. Vollstreckung von Geldstrafen.
  • VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
  • VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 LBG.
  • VIII. Weitere Folgen des Ungehorsams.
  • IX. Anhang. Der Impfzwang.
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 4. Verwaltungszwang. 53 
recht zu erhalten, die Androhung des Zwangsmittels aber außer 
Kraft zu setzen (so OVG. 23 S. 383   ff.), denn die Anordnung einer 
Exekutivstrafe gegenüber einer bereits durch eine allgemeine poli= 
zeiliche Vorschrift (Gesetz, Verordnung) unter Strafe gestellten Hand= 
lung oder Unterlassung verstößt gegen den Grundsatz: ne bis in idem. 
Die unterlassene Impfung ist aber nach § 14 des Impfgesetzes strafbar: 
„ . . . . .   so hat der unterzeichnete Gerichtshof in feststehender Recht= 
sprechung (vgl. u. a. das Urteil vom 12. April 1878 — MBl. d. i. V. S. 125 
— und Entsch. Bd. V S. 284) angenommen, daß zur Erzwingung einer Unter= 
lassung, welche bereits durch eine allgemeine Polizeivorschrift (Gesetz oder 
Polizeiverordnung) unter Strafe gestellt war, zwar die sonstigen Zwangs= 
mittel des § 132 des LVG., aber nicht dasjenige der Androhung einer Geld= 
strafe aus Nr. 2 a. a. O. zulässig ist. Dies ist von der Praxis (vgl. Reskript 
v. 15. 3. 1869 — MBl. d. i. V. S. 74 — von Brauchitsch, die neue 
Preuß. Verwaltungsgesetze Bd. 1 S. 140 Anm. 263), wie von der Wissen= 
schaft (vgl. Meyer, Verwaltungsrecht Bd. 1 S. 67, Löning, Lehrb. des 
Verwaltungsrechts S. 252 und Rosin, Polizeiverordnungsrecht S. 65) an= 
erkannt, und zwar für die Erzwingung einer durch die Strafnorm sowohl ver= 
wie gebotenen Handlung, wie denn auch für eine verschiedenartige rechtliche 
Beurteilung beider Fälle ein Grund von der Beklagten nicht angeführt und 
auch anderweit nicht ersichtlich ist. Die hier fragliche Verfügung enthält aber 
das völlig gleiche Verbot derselben Handlungen, wie die beiden Absätze des die 
Kriminalstrafe androhenden §   14 des Reichs=Impfgesetzes, sodaß eine Er= 
örterung darüber sich erübrigt, inwieweit in solchen Fällen, in welchen das 
durch die Strafnorm und das durch die Einzelanordnung ausgedrückte Ge= 
oder Verbot nach Gegenstand, Ziel oder Voraussetzung sich nicht vollständig 
decken, in welchen insbesondere jenes nur eine Handlung und dieses die Fort= 
dauer eines durch die Handlung entstandenen polizeiwidrigen Zustandes hin= 
dern könnte. Vielmehr ist hier bei der völligen Identität der durch das 
Gesetz, wie durch die Einzelanordnung erforderten Handlung die dieser An= 
ordnung hinzugefügte Androhung der Exekutivstrafe rechtlich unstatthaft, wo= 
gegen die Polizei befugt bleibt, ihre rechtmäßige Anordnung, da nach der 
Sachlage deren Ausführung durch Dritte (§ 132 Nr. 1 LVG.) untunlich er= 
scheint, gemäß der Nr. 3 a. a. O. durch unmittelbaren Zwang durchzusetzen.“ 
Wenn ein Impfpflichtiger nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr 
für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, 
so ist er binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begrün= 
denden Zustandes der Impfung zu unterziehen. Ob diese Gefahr noch 
fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt end= 
gültig zu entscheiden (§   2 Impfgesetz). In dem ärztlichen Zeugnis, 
durch welches die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung 
nachgewiesen werden soll, wird bescheinigt, aus welchem Grunde und 
auf wie lange die Impfung unterbleiben darf (§ 10 Abs. 2 Impf= 
gesetz). Aus dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß ein solches 
ärztliches Zeugnis auch einen gültigen Nachweis für die Dauer der 
in ihm bescheinigten Impfgefahr erbringen sollte: 
„Eine positive Vorschrift in dieser Beziehung enthält das Gesetz nicht, 
und § 2 daselbst spricht gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber der Vorschrift
	        

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