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Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1907
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Full text

— 209 — 
Grundflächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes oder zur Herstellung des 
Zusammenhanges geeignet sind, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagd- 
polizeibehörde. Gegen deren Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die 
Kelsene an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses 
ist endgültig. 
Die Wilbung eines Eigenjagdbezirkes ist auch dann zulässig, wenn die 
dafür in Betracht kommenden Grundstücke in mehreren Landesteilen liegen, in 
denen die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines Eigenjagdbezirkes von- 
einander abweichen. In diesem Falle kommen die für den größeren Teil der 
Grundstücke geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei gleicher Größe 
ist dasjenige Gesetz maßgebend, welches den größeren Flächeninhalt für die 
Bildung eines Eigenjagdbezirkes erfordert. 
  
5. 
Die Bildung des Eigenjagdbezirkes erfolgt durch den Eigentümer, der auf 
ihm zur Ausübung des Jagdrechts befugt ist. 
Erklärt er für alle oder einzelne Grundflächen auf die Bildung eines 
Eigenjagdbezirkes zu verzichten, so erfolgt die Jagdbezirksbildung aus den frei- 
gegebenen Grundflächen nach Maßgabe der 995 7 bis 10. Der Verzicht ist, 
wenn die Jagdausübung auf den Grundflächen verpachtet wird, für die Dauer 
der Pachtverträge bindend und gilt als fortbestehend, wenn er nicht spätestens 
sechs Monate vor deren Ablauf zurückgenommen wird; er bindet auch den 
Rechtsnachfolger. 
Besteht an den, einen Eigenjagdbezirk bildenden Grundflächen ein erbliches 
oder ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt an 
die Stelle des Eigentümers der Nutzungsberechtigte. 
86. 
Steht ein Eigenjagdbezirk im Miteigentume von mehr als drei Personen, 
so darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Miteigentümer 
erfolgen. 
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
dürfen das Jagdrecht auf Eigenjagdbezirken nur durch Verpachtung oder durch 
höchstens drei angestellte Jäger ausüben, oder sie müssen es ruhen lassen. 
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen sind die Jagden in allen Halbe- 
gebrauchs-, Märkerschafts -, Interessenten= und dergleichen Waldungen öffentlich 
meistbietend zu verpachten. 
87. 
Alle Grundflächen eines Gemeinde-(Guts= Bezirkes, welche nicht zu einem 
Eigenjagdbezirke gehören und im Zusammenhange wenigstens 75 Hektar umfassen, 
bilden den gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 
44°
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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