Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1912
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
103
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Full text

— 189 — 
Solange die Verpflichtung des anderen besteht, darf die Ortspolizeibehörde 
sich nur an ihn wegen der polizeimäßigen Reinigung halten. 
87. 
Insoweit an einen öffentlichen Weg mehrere Gemeindebezirke anstoßen und 
nicht nachweislich die Gemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft, 
liegt die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung den angrenzenden Gemeinden 
oder den an ihrer Stelle nach &# 3, 5 dieses Gesetzes Verpflichteten gemein- 
schaftlich ob. Ist jedoch gemäß 9 3 jemand für einen solchen Weg oder Wege- 
teil allein reinigungspflichtig, so hat es hierbei sein Bewenden. 
UÜber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Reinigungspflicht und 
über deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter Zustimmung der Orts- 
polizeibehörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, 
so hat der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeinde- 
bezirke der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung 
der Verpflichteten und der Ortspolizeibehörde die erforderliche Regelung zu 
beschließen. 
88. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf selbständige Gutsbezirke ent- 
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß für sie Ortsstatuten (9 4, 5) auf 
Antrag des Gutsvorstehers nach Anhörung des Gutsbesitzers und der zu Belastenden 
von dem Kreisausschuß erlassen werden können. Die Ortsstatuten bedürfen der 
Bestätigung durch den Bezirksausschuß, dessen Beschluß endgültig ist. 
9. 
Ortsstatuten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, 
werden aufrechterhalten, wenn sie den 9P 4, 5, 8 entsprechen. Ist dies nicht 
der Fall, so müssen in dieser Beziehung bestehende Mängel bis zum Inkraft- 
treten dieses Gesetzes beseitigt sein. 
E10. 
Soweit ein kommunalfreier öffentlicher Weg in einem kommunalfreien 
Grundstücke liegt, ist in Ermangelung eines nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
sonst Verpflichteten der Eigentümer dieses Grundstückes zur polizeimäßigen Reini- 
gung verpflichtet. 
Falls an einen öffentlichen Weg mehrere kommunalfreie Grundstücke oder 
solche und Gemeinde-(Guts-) Bezirke anstoßen, findet § 7 sinngemäße Anwendung. 
/u1. 
Gegen polizeiliche Verfügungen über die polizeimäßige Reinigung der 
öffentlichen Wege finden die Rechtsmittel der §#&# 127, 128 des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) statt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment