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Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1912
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
103
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Full text

— 197 — 
X 
Die Entlassung aus der Arbeitsanstalt ist von dem Armenverbande zu 
verfügen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung weggefallen sind. 
Beantragt der Untergebrachte die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses 
mit der Behauptung, daß dessen Voraussetzungen weggefallen seien, so entscheidet 
über diesen Antrag der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, der den Beschluß erlassen hat; 
für das Verfahren gelten die Vorschriften des § lc. 
SIE. 
Der Armenverband kann den Untergebrachten für eine angemessene Zeit 
beurlauben; bleibt der Beurlaubte während der Beurlaubung unterstützungs- 
bedürftig (6 la), so kann auf Antrag des Armenverbandes durch Bescheid des 
Vorsitzenden des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, der den Unterbringungsbeschluß er- 
lassen hat, die Wiedereinlieferung des Beurlaubten verfügt werden. In dem 
Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen, daß sie befugt sind, innerhalb Ftveir 
Wochen auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen oder das Rechts- 
mittel der Beschwerde an den Bezirksausschuß einzulegen. Im übrigen finden 
die Vorschriften des § 117 Abs. 4 und 5 des Landesverwaltungsgesetzes mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Beschwerde und Antrag auf Beschlußfassung durch 
das Kollegim keine aufschiebende Wirkung haben. 
Wird während der Beurlaubung eine Wiedereinlieferung nicht verfügt, so 
gilt der Beurlaubte als endgültig entlassen. 
Wird der Antrag auf Beurlaubung von dem Untergebrachten nach Ab- 
lauf von drei Monaten seit der Unterbringung oder der Wiedereinlieferung oder 
der Ablehnung eines solchen Antrags gestellt, so hat, wenn der Armenverband 
dem Antrage nicht entsprechen will, der Vorsitzende des Kreis= (Stadt.) Aus- 
schusses, der den Unterbringungsbeschluß erlassen hat, einen Bescheid zu erteilen. Auf 
das Verfahren finden Satz 2 und 3 des Abs. 1 Anwendung. 
Wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat, muß der Untergebrachte 
auch ohne Antrag beurlaubt werden. Eine erneute Unterbringung darf alsdann 
erst nach Ablauf von drei Monaten beschlossen werden. 
818. 
Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten sind zunächst die Kosten 
der Unterbringung zu decken. Aus dem Ulberschuß ist die Unterstützung zu be- 
streiten, die den Angehörigen des Untergebrachten für die Zeit der Unterbringung 
gewährt wird. Der dann noch verbleibende Rest ist diesem bei der Entlassung 
auszuhändigen. 
& 1h. 
Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen, welche Vor- 
schriften über die Aufnahme und Behandlung, die Art der Beschäftigung und
	        

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