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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1812
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
8
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1812
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

812 Verdingung (Vergebung, Submission) 
Beitragspflicht bei der Kranken-, Unfall- und erfolgt, so erhält unter sonst gleichwertigen An- 
Invalidenversicherung nicht nachzukommen pfle= geboten stets der Mindestfordernde den Zuschlag. 
gen, sind ausgeschlossen. Neben diesen Handl IV. Vertragsabschluß. Ein rechts- 
haben liegt keine Notwendigkeit vor, bereits in verbindlicher Vertrag ist mit der Erteilung des 
den Vertragsbedingungen den Arbeiter vor Zuschlags zustande gekommen (BGB. g 156 
Ausbeutung seitens des Unternehmers, ins- Satz 1). Gleichwohl ist es in der Regel zweck- 
besondere durch Vorschriften über Mindestlöhne mäßig, um künftige Streitigkeiten zu ver- 
und höchst zulässige Arbeitszeiten zu schützen meiden, daß die Abmachung durch einen schrift- 
(Beiträge zur Arbeiterstatistik vom Kaiserlichen lichen Vertrag beurkundet wird. Zugrunde zu 
Statistischen Amte Nr. 6, Heymanns Verlag legen sind entweder die Allgemeinen Vertrags- 
1907). Wirksames Gegengewicht gegen Aus= bedingungen für die Ausführung von Staats- 
nutzung schaffen sich die Arbeiter ohnehin durch hauten oder, wenn es sich um Leistungen und 
Selbsthilfe, Organisation und Abschluß von Lieferungen handelt, die Allgemeinen Vertrags- 
Tarifverträgen. Auf der anderen Seite ist es bedingungen für deren Ausführung; die gleich- 
von der Verwaltung abgelohnt, eine Streik= zeitige Verwendung beider Arten von Bedin- 
klausel aufzunehmen, der zufolge im Falle gungen für denselben Vertragsgegenstand ist 
eines Ausstandes der Arbeitnehmer oder einer nach dem oben zu 1 Gesagten ausgeschlossen. 
Aussperrung sich ohne weiteres die Frist für Die nach dem Inkrafttreten des BGB. durch Erl. 
die Fertigstellung um die Dauer der Behindc= vom 17. Jan. 1900 (MBl. 107) festgesetzten Be- 
rung oder Unterbrechung verlängert (Erl. vom dingungen werden gegenwärtig (1911) neu durch- 
14. Jan. 1901 — M l. 78; vgl. auch R. gesehen. Anderungen hat sich die Ministerialinstanz 
28, 222). Was freilich die Einhaltung der einmal ausschließlich vorbehalten. Eine Ausnahme greist 
eingegangenen Verträge angeht, so wacht die 
Verwaltung darüber, daß der Unternehmer 
seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Ar- 
beitern und kleinen Handwerkern nachkommt. 
Namentlich hat sic sich vertraglich das Recht 
gesichert, aus dem Guthaben der Unternehmer 
  
nur in den wenigen Punkten Platz, bei welchen 
ausdrücklich eine abweichende Regelung als zu- 
lässig bezeichnet ist. Sic erfolgt alsdann ebenso 
wie die durch die Lage des einzelnen Falls be- 
dingte Ergänzung in aufzustellenden Be- 
sonderen Vertragsbedingungen. Für Grup- 
rückständige Löhne an die Arbeitnehmer zu pen von häufiger vorkommenden Leistungen oder 
zahlen (Erl. vom 15. Sept. 1903 — M Bl. 215). Lieferungen bietet es eine Erleichterung, wenn 
Fürsorge für Unterkommen und Verpflegung der die Besonderen Bedingungen ein für allemal 
Arbeiter s. Bauarbeiter II:; Kanalarbei= einheitlich entworfen werden. Die Ministerial- 
ter. Bei Waren, die im Inlande in geeigneter Be= instanz hat solche z. B. für Portlandzement und 
schaffenheit zu haben sind, darf der ausländische Eisenportlandzement, für Eisenbeton, Stampf- 
Ursprung nicht zur Bedingung gemacht werden. beton, Eisenkonstruktionen, Lieferung von Dampf= 
Im übrigen werden Erzeugnisse Preußens und 
der anderen Bundesstaaten (vgl. auch ME. 
vom 10. Mai 1907 — Mhl. 202) im allgemeinen 
vor ausländischen Erzeugnissen nicht bevorzugt. 
Nur besteht der Grundsatz, Unternehmer aus 
Staaten auszuscheiden, welche bei ihren Aus- 
schreibungen preuß. Unternehmer hinter ein- 
heimischen zurücksetzen. Wegen Verhinderung 
des schädlichen Wettbewerbs durch Gefangenen- 
beschäftigung s. d. 
stellung sollen die am Orte der Bauausführung 
oder in dessen Nähe wohnenden Gewerbe- 
treibenden in erster Linie beachtet werden, 
sofern sie die Arbeiten im eigenen Betricbe 
ausführen. Zwischenunternehmer sind aber 
keineswegs von der Berücksichtigung ausge- 
schlossen. Die Bedürfnisse an landwirtschaft- 
lichen Erzeugnissen sind tunlichst unmittelbar 
von den Produzenten zu decken. Wegen der 
Anregung, 
  
voder 
  
Im Falle gleicher Preis- » 
geleistet werden. 
Produktivgenossenschaften zu be= vom 8. und 27. Juli 1907 (Ml. 353). 
günstigen, vgl. AbgH Drucks. 1904/05 Nr. 814 
schiffen, Baggern, sowie für Schmiedeeisen, Eisen-, 
len und Mctallguß für Bauhöfe entwersen 
assen. 
V. Ausführung und Inhalt der 
Verträge. Für die Ausführung der Leistung 
Lieserung sind ausreichend bemessene 
Fristen unter Berücksichtigung der Lage des 
Marttes, der Jahreszcit und der Arbeitsverhält- 
nisse zu bewilligen. Sicherheit für die 
Erfüllung kann durch Pfänder oder Bürgen 
Bei der Bemessung ist. die 
Grenzc nicht zu überschreiten, welche zur Ver- 
hütung von Schaden für die Verwaltung ein- 
gehalten werden muß. Der Regel nach soll 
nicht mehr als 5 v. H. der Vertragssumme ver- 
langt werden. Bei Gegenständen unter 10 000 K 
können anerkannt zuverlässige Unternehmer von 
der Verpflichtung Sicherheit zu leisten ent- 
bunden werden; geeignete Sicherheiten 2. 
er- 
tragsstrafen (Konventionalstrafen) 
S. 18 ff.; Handwerkervereinigungen s. ME. vom 1 s. d.] sollen nur ausbedungen werden, wenn 
22. Juli 1907 (MBl. 261). Liegen von mehreren ein erhebliches Interesse an der Vertrags- 
Handwerkern gleichwertige Angebote vor, so 7 erfüllung besteht und der ausgeschriebene Gegen- 
sind vor anderen solche Bewerber zu berück- 
sichtigen, welche die Berechtigung besitzen, den 
Meistertitel (s. d.) zu führen. Darüber hinaus- 
gehenden Wünschen, welche zur Einführung des 
Befähigungsnachweises für Bewerber führen 
müßten, hat die Verwaltung keine Folge gegeben. 
  
Überhaupt ist bei den hier aufgeführten Bevor- 
zugungen durch einschränkende Vorschriften dar- 
stand nicht ohne weiteres anderweitig beschafft 
werden kann. Durch AE. vom 22. Febr. 1854 
ist der MdöA. ermächtigt, Strafen der in Rede 
stehenden Art nach Befinden der Umstände zu 
ermäßigen oder zu erlassen. Die Provinzial- 
behörden der allgemeinen Bauverwaltung sind 
durch ME. vom 30. März 1910 (MBl. 104) 
ermächtigt, verwirkte Verzugsstrafen bis auf 
auf Bedacht genommen, daß sie nicht zu Privi= 10 v. H. des vertragsmäßigen Betrages zu er- 
legien ausarten. 
Ist eine engere Ausschreibung 
mäßigen. Meinungsverschiedenheiten werden
	        

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