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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Ar. 84. 1914, 817 
lichung eingereicht werden. Das Preisgericht soll Über die Vorschläge alsbald nach 
lauf dieser Frist beschließen. 
86. 
Das Ausschreiben darf an Skizzen, Modellen, Plänen und Berechnungen nicht 
mehr Dd Aushr zur werse Darletung des Entwurfs erforderlich ist. Der Maßstab 
ist genau vorzuschreiben; für die Hauptfigur darf jedoch im allgemeinen nicht mehr, a 
ein Drittel der durchschnittlichen Größe eines Menschen verlangt werden. Für p astische 
Entwürfe ist eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Maßstab bis zu 5 % gestattet. 
Für die Lieferung der Unterlagen darf nur dann Ersatz der Herstellungskosten 
efordert werden, wenn die Herstellung erheblichen Aufwand verursacht. Die gezahlten 
eträge sind den Teilnehmern an dem Wettbewerb und den Künstlern, welche die Unter- 
lagen sofort unbeschädigt zurückliefern, zu erstatten. 
86. 
Bei allgemeinen öffentlichen Wettbewerben sind Preise auszuwerfen, die in ange- 
messenem Verhältnis zu der Ausführungssumme stehen. Als angemessen ist im allge- 
meinen ein Betrag von 10 zu betrachten, der sich bei einer Ausführungssumme von 
mehr als 50 000 & in gleitender Skala (bei 150 000 -& etwa 6 %%) verringert. 
Geht dem Hauptwettbewerb ein Ideenwettbewerb voraus, so ist der Gesamtbetrag 
der Preise angemessen zu erhöhen. 
Bei beschränkten Wettbewerben ist allen eingeladenen Künstlern, die rechtzeitig 
einen den Bedingungen entsprechenden Entwurf eingereicht haben, aber nicht mit der 
Ausführung betraut wurden, eine gleichmäßige ausreichende Vergütung zu gewähren. 
5 7. 
dal Di Einlieferungsfrist ist so zu bemessen, daß sorgfältige Bearbeitung der Aufgabe 
möglich ist. 
Den Einlieferungstermin für einzelne Teilnehmer hinauszuschieben ist unzulässig. 
Wird der Termin für alle Teilnehmer hinausgeschoben, " ist dies in derselben 
Weise wie das Ausschreiben bekannt zu Beche und den Künstkern welche Unterlahen 
erbeten haben, besonders mitzuteilen. Nach Ablauf der Hälfte ber Frist darf der 
Termin nicht mehr hinausgeschoben werden. 
5s 8. 
Das Preisgericht soll tunlichst innerhalb vier Wochen nach Ablauf der Ein- 
lieferungsfrist zusammentreten. 
Die Entscheidung des Preisgerichts muß ein Gutachten darüber enthalten, ob 
einer der preisgekrönten Entwürfe zur Ausführung geeignet ist und ob der Verfasser 
eine gute Ausführung gewährleistet. 
UÜber die Verhandlungen des Preisgerichts ist ein Bericht aufzunehmen, der den 
Abstimmungsvorgang wiedergibt und den Tellnehmern an dem Wettbewerb auf Ver- 
langen alsbald mitzuteilen ist. 
Das Ergebnis ist in gleicher Weise wie das Ausschreiben bekannt zu machen. 
Prelse. 
Cin- 
lieferungs. 
frist. 
Tätigkeit 
des Preis- 
gerichts.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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