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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

6 Nr. 2. 1914. 
5. Rückzahlung und Kündigung. 
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung zum 
Empfange von Geldern zu prüfen, sie vertritt aber nicht einen bei der Prüfung 
vorgefallenen Irrtum. 
Wenn Widerspruch gegen die Auszahlung erhoben ist, hat die Lasse das Recht, 
Johlung zu verweigern, bis die Berechtigung zur Abhebung des Geldes nach- 
ewiesen ist. 
s Vormünder und Pfleger misssen zu jeder Kabitalerhebung von Mündel- 
geldern außer ihrer Bestallung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder 
des durch seine Bestallung auszuweisenden Gegenvormundes beibringen. Die Spar- 
kasse wird wegen der Rückzahlung von Mündelgeldern nur entlastet, wenn diesen 
Bestimmungen genügt ist. Bevollmächtigte und Erben missen, wenn es ver- 
langt wird, ihre Answeispapierc in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beibringen. 
Eine Kündigung ist in der Regel von Beamten in das der Sparkasse ’ 
Sparbuch einzutragen, sie kann jedoch auch ohne Vorlegung des Sparbuches durch ein 
besonderes Schreiben unter genauer Bezeichnung der Nummer und des Namens des 
Sparbuches erfolgen. 
Im übrigen gelten für Rückzahlungen und Kündigungen die folgenden Be- 
stimmungen: 
a) Die Rückzahlungen erfolgen veeläie in den landesüblichen 
Zahlungsterminen nach voraufgegangener halbjährlicher Kündigung. Kündigungen 
zum Johannistermin werden nur bis 7. Januar einschließlich, zum Antonitermin 
nur bis 6. Juli einschließlich entgegengenommen. . 
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausnahmsweise auch sechs- 
monatliche Kündigungen von Einlagen auf andere Termine als die Landestermine anzu- 
nehmen, jedoch nur auf einen Monatsanfang. 
b) Teilrückzahlungen bis 200 X einschließlich werden in der Regel nach 
voraufgegangener jederzeit zulässiger einmonatlicher Kündigung zurückgezahlt, doch 
ist die Sparkasse berechtigt, solche Rückzahlungen auf Monatskündigung nur einmal 
während eines Vierteljahres zu gewähren. 
mcllntrögen auf ungekündigte Rückzahlung von Einlagen soll nach 
Möglichkeit entsprochen werden. Als Regel gilt, daß bis zu 50 -& dreimal in dem- 
selben Monat, jedoch innerhalb einer Woche nur einmal, ohne Zinsabzug zurückgezahlt 
werden, und daß bei Beträgen über 50 -X bis einschließlich 200 -x ein 2monatlicher, 
bei Beträgen bis 500 ¾ ein 4mnonatlicher, bei Beträgen über 500 „x ein 6monatlicher 
Binsabzus stattfindet. 
ine Verpflichtung der Sparkasse zu ungekündigten Rück- 
zahlungen besteht nicht. 
Die Sparkasse ist berechtigt (nicht verpflichtet), Kündigungen von Einlagen, die 
noch nicht volle sechs Monate bei der Kasse gestanden haben, zurückzuweisen. · 
d)VokFälligkeiteinesgekiindigtenBetragesbarfnufdasselbeSpakbuchweder 
eine weitere Auszahlung geschehen, noch eine neue Kündigung vorgenommen werden. 
e) Das Recht der Kündigung steht auch der Sparkasse zu. Kann dem Einleger die 
Kundigung nicht persönlich zugestellt werden, so erfolgt sie durch Kundgebung in dem
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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