Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 55. 1914. 431 
Alle Anfragen über die Organisation, alle etwaigen Beschwerden sind an 
den Landesausschuß (Geschäftsstelle: Ministerium des Innern) zu richten. 
Zur landwirtschaftlichen Arbeit haben sich schon die Schüler der höheren 
Lehranstalten bereit erklärt. In Orten, wo höhere Schulen bestehen, werden die 
Ortsausschüsse mit den von den Schülern gebildeten Komitees durch Zuwahl der 
Direktoren der Schulen oder eines anderen Lehrers in Verbindung treten. Die 
vom Unterrichtsministerium genehmigten Bestimmungen über die Verrichtung 
landwirtschaftlicher Arbeit durch Schüler werden den in Betracht kommenden 
Ortsausschüssen mitgeteilt werden. Die Ortsausschüsse werden besonders darauf 
zu achten haben, daß keine Schüler Landarbeit übernehmen, die nicht kräftig 
genug dazu sind. , 
Zur Landarbeit werden auch die älteren Schüler der Volks- und Bürger- 
schulen, soweit sie die erforderlichen Kräfte besitzen, herangezogen werden können. 
Das Unterrichtsministerium hat alle Obrigkeiten und Schulleiter ermächtigt, die 
Schüler zur Verrichtung von Landarbeiten vom Unterricht zu entfreien. 
Vor allem werden außer den Schülern alle die die Lücken in der Land- 
arbeiterschaft auszufüllen haben, die in den Städten durch den Krieg arbeitslos 
geworden sind, oder, wie Kaufmanns= und Gewerbelehrlinge, in den Betrieben 
ihrer Lehrherren entbehrt werden können. Sie zur Meldung heranzuziehen und 
sie den Arbeitgebern zuzuführen, wird eine Hauptaufgabe der Ortsausschüsse sein. 
Es ergreife aber nicht nur der die Arbeitsgelegenheit in der Landwirtschaft, 
der durch den Krieg seine Arbeit verloren hat. Jeden, der Arbeit leisten kann, 
vor allem auch Frauen und Mädchen, fordere ich auf, dem Vaterlande, das mit 
den Waffen in der Hand zu verteidigen ihnen nicht vergönnt ist, durch Mitarbeit 
an der Einbringung der Ernte zu dienen. 
Die Arbeitsbedingungen, insbesondere der Arbeitslohn, werden in jedem 
Falle zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitenden zu vereinbaren sein. Nur 
für die Schuler der höheren Lehranstalten sind die besonderen, vom Unterrichts- 
ministerium genehmigten Bedingungen zu beachten. 
Wer zu schwach ist, in der Landwirtschaft mitzuarbeiten, der stelle seine Tä- 
tigkeit den Ortsausschüssen für die Verwaltungs-, besonders Schreibarbeit, zur 
Verfügung. 
Helfe jeder zu seinem Teil, daß die Ernte eingebracht wird, die unser Volk 
und vor allem Heer und Flotte ernähren soll. 
Schwerin, den 4. August 1914. 
Johann Albrecht, 
Herzog zu Mecklenburg.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment