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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 63. 1914. 467 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 10. Auguft 1914, betreffend die Regelung des 
Unterrichts in den domanialen und ritter= und landschaftlichen Landschulen 
während des Krieges. 
Durch die Einberufung der Lehrer zum Militärdienst ist in vielen Volks- 
schulen die ordnungsmäßige Erteilung des Unterrichts während des Krieges 
unmöglich gemacht. Das unterzeichnete Ministerium gibt deshalb im Nach- 
stehenden die Grundsätze bekannt, nach denen in solchen Fällen der Unterricht 
bis auf weiteres zu regeln ist. 
1. 
2. 
*5dT 
*i*7 
Wo nicht mehr als die Hälfte der Lehrkräfte einer Schule entzogen 
ist, ist Halbtagsunterricht einzurichten. 
Wo mehr als die Hälfte der Lehrkräfte fehlt, ist der Unterricht 
nötigenfalls in der Weise zu beschränken, daß eine Schulklasse 
wöchentlich nicht mehr als 12 Unterrichtsstunden, die auf die Haupt- 
fächer Religion, Deutsch und Rechnen zu verteilen sind, erhält. 
Wo eine einklassige Schule ohne Lehrer ist und ein Assistent nicht 
zur Verfügung steht, ist dadurch Aushilfe zu schaffen, daß die 
Kinder einer benachbarten Schule zugewiesen werden, oder durch 
einen benachbarten Lehrer Halbtagsunterricht erhalten. Erweist sich 
dies als untunlich, so ist der Versuch zu machen, ob eine geeignete 
Persönlichkeit, etwa ein Prediger oder ein pensionierter Lehrer, für 
die Erteilung des Unterrichts gewonnen werden kann. Eine Be- 
schränkung des Unterrichts ist in diesem Falle ebenso wie unter 
Ziffer 2 zulässig. Auch wird die vorübergehende Verwendung einer 
Lehrerin gestattet, wenn sich aus der Zahl der zu unterrichtenden 
Kinder kein Bedenken ergibt. 
Wo einer mehrklassigen Schule sämtliche Lehrkräfte entzogen sind, 
ist hierüber sofort an das unterzeichnete Ministerium zu berichten 
und mit Vorschlägen wegen der Regelung des Unterrichts vorzugehen. 
Im Gebiet des Domaniums wird für den Vertretungsunterricht 
die übliche Vergütung gewährt.
	        

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