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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

22 Nr. 8. 10914. 
Zur Beachtung. 
  
Anweisung für die leitenden Maschinisten bei Ausführung von 
V i V * # 
Gemäß den Vereinbarunfen der verbündelen Regierungen vom 17. Dezember 1908 ist jeder 
Schis'sdampfkessel mindestens alljährlich elner äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre elner 
mmneren Redision zu unterwersen. Die innere Reoision kann der Sachverständige nach seinem Er- 
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampf- 
kessel einer Wasserdruckprobe unterworsen werden; die Druckprobe ist gemäß 6§5 13 der allgemeinen 
polizellichen Bestimmungen über die Anlegung von Schisfsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bei 
Heuptausvesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch Wassermangel oder 
Frandschaden überhizt oder plötlich im Betrieb unter Wasser gesetzt und abgekühlt ist. . 
DieWassekdksickptobelftbeiSckiIiskelIelnbiszuloAtm.Ul-ckdkuckmltdemlshfacheu 
Betrage des r den Keslel sestgesetzten höchsten Uberdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck, 
bei Schiffskesseln über 10 Atm. Uberdruck mit einem Drucke, der den festgesetzten um 5 Atm. über- 
stelgt, vorzunehmen. 4 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor zu der Heit, 
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige 4 erstatten, wann und in 
welchem zu elnem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt 
werden können. 
Können die vorse chriebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder 
der elwa dafür behördlich zugelassenen Uberschreitung durch den zuständigen amtlichen Kesselrevisor 
erledigt werden, weil sich das Schisf im Auslande befindet, so ist der leitende Maschinist, 
soweit er im Besitze mindestens bes Patents für Seemaschinisten II. Klasse ist, verpflichtet, spätestens 
beim Anlaufen des nächsten Auslandhafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampf- 
oder inneren Revision oder Wasserdrucprobe zu unterziehen und hiervon unter Bemuhun des vor- 
eschriebenen Vordrucks ungesäumt an die zur Kegelmäßigen amtlichen Revision der 7 7 zu- 
Hendice Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reederelen überlassen, die leitenden Maschinisten 
aus dem Wege der Dienstanweisung zu verpllichten, gegebenensalls einen Maschineninspektor oder 
Beauftragten der Reederel zu den nlerochungen uzuziehen. Der leitende Maschinist hot eine Ab- 
leit des Untersuchungsberichts den an Bord besir lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes 
gemplar der Reederei einzusenden. 
Der leitende Maschinist ist bei gutem Zustande des Kessels befugt, die innere Revision oder 
Druckprobe um zwel Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung 
darf bel gutem Setene des Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussicht- 
lich innerhalb dleser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hafen erreicht. 
Sosort nach Wledereintrefsen des Schiffes in einem zu einem deutschen Bundesstaate ge. 
hörlgen Hasen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bel der für die amtlichen Re- 
disionen der Schiffskeslel zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmähige Erledigung der 
Kesselrevlsionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die amtlichen Kesselrevisionen 
öuständige Stelle des Anlaufhafens zu wenden. Die Revislonsfristen werden von dem Zeitpunkte der 
amtlichen Revisionen an neu berechnet. 
  
  
  
7 Der leltende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revifionen 
der Kessel unter Dampf sowie bel den Wasserdrucproben elne Kontrollmanometers zu bedlenen.
	        

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