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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

620 Nr. 108. 1914. 
Kriegsministerium. Berlin W 66, den 10. 10. 1914. 
Nr. 302/10. 14. C 3. Leipziger-Straße 5. 
Sinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914. 
Bestimmungsgemäß haben die Zivilbehörden (Ortspolizeiverwaltungen, Landratsämter 
usw.) die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Kriegsversorgungsgebührnisse für die 
Hinterbliebenen der Teilnehmer am jetzigen Kriege zur Weitervorlage vorzubereiten. 
Hierbei kommen während der Dauer des mobilen Zustandes nicht nur die an einem Orte 
wohnenden, sondern auch solche Hinterbliebenen in Betracht, welche sich dort anläßlich 
des Krieges, z. B. weil sie Festungen usw. verlassen mußten, vorübergehend aufhalten. 
Als Kriegsversorgung kommt für die nächste Zeit Kriegswitwen-, Kriegswaisen- 
und Kriegselterngeld in Frage, und zwar für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen, 
der infolge einer Kriegsverwundung oder einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung 
gestorbenen und u. U. der verschollenen aktiven Heeresangedörigen usw. 
In den meisten Fällen wird neben Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld auch 
Witwen= und Waisengeld (allgemeine Versorgung) zustehen. Diese Gebührnisse sind 
sonst von den Truppenkeilen und Behörden zu beankragen, denen die Verstorbenen zur 
Zeit ihres Todes angehörten. Da diese Stellen jedoch, soweit sie zu den mobilen und 
neu errichteten immobilen Formationen gehören, nach Lage der Verhältnisse mit der- 
artigen Arbeiten nicht befaßt werden können, ist es der Einfachheit wegen und zur 
Beschleunigung der Zahlung geboten, die Wilwen= und Waisengeldanträge mit den 
Anträgen der Zirilbehörden auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld zu verbinden. 
Mehrarbeiten entstehen dadurch nicht, da in beiden Fällen im allgemeinen dieselben 
ge. . B Unterlogen erforderlich sind. Als Muster für die Anträge dienen die Anlagen 4 und B. 
C. Für Anträge auf Kriegselterngeld Hitt die Anlage C. 
Unloge Sämtliche Anträge der Zivilbehörden werden bis auf weiteres von denjenigen 
Bezirkskommandos gesammelt und weiter bearbeitet, in deren Bezirk die Hinterbliebenen 
wohnen oder sich vorlbergehend aufhalten. Abdruck des in dieser Beziehung durch dos 
p Armee-Verordnungsblatt ergangenen Erlasses vom 5. 9. 1914 Nr. 673/8. 14. C 3 
Anle—— wird als Anlage D beigefügt. 
Soweit die gefallenen usw. Heeresangehörigen zur Zeit ihres Todes noch eine 
Zivildienststelle inne hatten, wird die für diese Stelle zuständige Behörde nach der von 
ihr veranlaßten Bewilligung des etwa aus Zivilfonds zustehenden Witwen= und Waisen- 
geldes auch die Gewährung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes herbeizuführen 
haben. Dies gilt auch bezüglich der Hinterbliebenen der nach dem Gesetz über die 
Friegsperforgung von Zivilbeamten vom 4. 8. 1914 — Rohl. S. 335 — bezeichneten 
ersonen. 
Die Ablehnung von Ansprüchen auf Kriegsversorgung für Hinterbliebene ist in 
jedem Falle Sache der militärischen Dienststellen. » 
Die erforderlichen Formulare sind bei den zuständigen Bezirkskommandos vorratig. 
In Vertretung: v. Wandel.
	        

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