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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

954 Nr. 156. 1916. 
8 7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Melde- 
pflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von den Biergläsern und Bier- 
frügen zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Be- 
hörden errichtet und bekanntgemacht werden. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abge- 
liefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die Kommunalverbände 
beauftragt. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Melde- 
pflicht, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne 
dieser Bekanntmachung zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden 
die Durchführung dieser Bekanntmachung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten 
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, muß auf Verlangen die Durchführung 
übertragen werden. 
8. 
Übernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Übernahmepreis wird auf 8.— -4 
für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Ubernahmepreis enthält den Gegenwert für die 
abgelieferten Exgenstände rienvedie aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, 
wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen. 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Übernahmepreis nicht einverstanden sind, 
haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche 
Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §8 2 und 3 ber 
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf 
Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 9, Voßstr. 4, end- 
hültig festgesetzt. 
§ 9. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunst- 
geschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der Landes- 
zentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft 
gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlag- 
nahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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