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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 169. 1916. 1057 
Die Gebühren für die einzelnen Sackhändlergruppen zusammen betragen: 
bei einem Übernahmepreis bis zu 75 PRPffl. 18 Pf. 
„ „ 125 H. 235 Pxf. 
„ „ « überl25Pf.l-......29 Pf. 
Diese Gebühren werden wie folgt verteilt: 
Gebühr von 18 Pf. 
.für den Sackhändler, 
. für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler, 
. für die Reparatur. 
Gebühr von 25 Pf. 
. für den Sackhändler, 
für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler, 
für die Reparatur. 
Gebühr von 29 Pf. 
für den Sackhändler, 
für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler, 
. für die Reparatur. 
Außer den amtlich festgesetzten Preisen und Vergütungen dürfen die Sackhändler 
ihren Lieferanten keine weiteren Vorteile irgend welcher Art zuführen, insbesondere 
ihnen von den Gebühren nichts abgeben (s. jedoch Ziffer 5 b und c). 
Zugelassene Händler jeder Gruppe dürfen von Verbrauchern neue Säcke über- 
haupt nicht, gebrauchte Säcke nur in Partien unter 10 000 Stück erwerben. Angebote 
von neuen Säcken oder von Partien über 10 000 Stück gebrauchter Säcke sind vor dem 
Erwerb der Reichs-Sackstelle bekannt zu geben und ist deren Entscheidung abzuwarten. 
Anzeigen, durch welche sich ein Sackhändler zum Verkauf in Säcken in irgend 
einer Form empfiehlt, dürfen von keiner Sackhändlergruppe in Zeitungen oder andere 
für Veröffentlichungen bestimmte Blätter aufgegeben werden. 
5. Die Aufgaben der einzelnen Händlergruppen sind folgende: 
a) Der Sackhändler hat durch seine Aufkäufer von den Verbrauchern die 
leeren Säcke gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 4 zu erwerben. Die Ablieferung 
der Säcke seitens der Aufkäufer an die Sackhändler hat ütestens 3 Tage vor der vor- 
geschriebenen Bestandsanmeldung zu erfolgen. 
Der Sackhändler hat alle ihm von seinen Aufkäufern angebotenen Säcke zu über- 
nehmen und zu bezahlen und den Aufkäufern bei einer Sackhändlergebühr von 6 Pf. 
die Hälfte, bei einer solchen von 9 Pf. 5 Pf. für den Sack zu vergüten. Der Sack- 
händler kann auch selbst Säcke im freien Verkehr erwerben, jedoch nur in Partien von 
500—1000 Stück pro Sorte. In diesem Falle behält er die ganze Sackhändlergebühr. 
Der Sackhändler hat seine Säcke dem Großhändler (Sackgroßhändler oder 
Spezialgroßhändler) im tel-quel Zustande, wobei lochfreie Säcke nicht ausgesucht wer- 
den dürfen, abzuliefern. Auf Anweisung des Großhändlers muß er jeboch auch einen 
den Einrichtungen seines Betriebes entsprechenden Teil der Säcke gegen die hierfür vor- 
gesehene Vergütung lochfrei liefern. Die Lieferung erfolgt am Orte frei Lager des 
243° 
77 77 77 
OGG 
— 
——— 
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—
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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