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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

114 Nr. 21. 1916. 
Bekanntmachung 
Nr. W. M. 1300/12. 15. K.R.A., 
betreffend 
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken 
für Heer, Marine und Feldpost. 
Vom 1. Februar 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs= oder Beschlagnahme- 
Anordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (REl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekannt- 
machungen vom 9. Oktober 1915 (REl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGl. 
S. 778)), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuch- 
führung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
(ReBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. Sep- 
tember 1915 (REl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)“), be- 
straft werden. . 
§1. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirlt sind, bestraft- 
. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, bestchädigt. 
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder 
über ihn abschließt; 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, guwiderhandeltz 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
*“) Wer vorsätzlich die Auskunft u der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
mumngaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs onaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Elbenso wird bestraft, wer vor- 
sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
fza fahrlässig die Auskunft, zu ber er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unricktig= oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unbermögensfalle mit Ge- 
ängnis bis zu Lede Monaten beskeast. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorge- 
chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
!.— 
oder zerstört, 
werbsgeschäft 
  
 
	        

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