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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

260 Nr. 52. 1916. 
Der Nachweis, daß ein solcher Auftrag vorliegt, muß durch einen amtlichen 
Belegschein erbracht werden. Vordrucke zu solchen Belegscheinen ud beim Webstoff- 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
schriftlich an zufordern. 
Der Abnehmer der Halb= oder Fertigerzeugnisse hat dem Lieferer diesen Beleg- 
schein ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben zu übergeben. Der Belegschein 
ist nur dann gültig, wenn die Heeres= oder Marinebehörde, die den Auftrag vergeben 
hat, dies auf dem Belegschein bestätigt, und das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs= 
prüfungsstelle) — dem zu diesem Zweck der bereits von der Heeres= oder Marinebehörde 
bestätigte Belegschein von der vergebenden Heeres= oder Marinebehörde einzusenden 
ist — den Genehmigungsvermerk auf den Belegschein gesetzt hat. 
Alle Belegscheine, die keinen Bestätigungsvermerk seitens der vergebenden Heeres- 
oder Marinebehörde, oder keinen Genehmigungsvermerk seitens des Webstoffmeldeamtes 
(Wollbedarfsprüfungsstelle) tragen, sind ungültig. Mündliche oder schriftliche Erklä- 
rungen oder eidesstattliche Versicherungen eines Abnehmers, er habe Heeresaufträge 
vorliegen, genügen keinesfalls. 
Hat der Lieferer einen nach vorstehendem ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein 
in Händen, darf er die in seinem Gewahrsam befindlichen oder die ihm etwa zuge- 
wiesenen beschlagnahmten Garne zur Erfüllung desjenigen Heeresauftrags, für den der 
betrefsende Belegschein lautet, verwenden oder verarbeiten. 
Soweit eine Firma eigene Bestände an solchem beschlagnahmten Material hat, 
ist es ihr gestattet, diese bis zum 31. März 1916 für Heeres= oder Marineaufträge gegen 
Belegscheine aufzuarbeiten. Sind die eigenen Bestände bis dahin nicht aufgearbeitet, 
der hat der Fabrikant bis zu diesem Termin keine festen Heeres= oder Marineaufträge 
im Sinne dieser Bekanntmachung gegen ordnungsgemäß ausgestellte Belegscheine er- 
halten, müssen die betreffenden Garnmengen an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
verkauft werden. 
Nach dem 31. März 1916 ist Enteignung zu gewärtigen. 
Erläuterungen zu § 6. 
Ausnahmen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot. 
Alle diejenigen Mengen Garne dürfen weiterverarbeitet werden, die sich bereits 
am 31. Dezember 1915 im Web-, Wirk= oder Strickprozeß, das heißt also in der 
Verarbeitung befanden. Hierunter fallen alle diejenigen Mengen Garne, welche nach 
vollendetem Spinn= oder Zwirnprozeß am 31. Dezember 1915 im Vorbereitungs- 
verfahren auf Scher= oder Zettelmaschinen gelangt waren. 
Auch dem Verhaspeln von Garnen steht das Verarbeitungs= und Verwendungs- 
verbot nicht entgegen. 
Angefangene Strümpfe, bei denen am 31. Dezember 19 15 erst die Längen herge- 
stellt iwaren, dürfen fertiggestrickt werden usw. 
Befinden sich Garne im Fabrikbetrieb auf Ketten aufgebäumt, so dürfen dieselben 
weiterverarbeitet werden. Die nötigen Schußgarne dazu — auch wenn es sich bei dem 
Kettenmateriale nicht um Wolle handelt — sind den nach § 6 Abs. 4 freigegebenen 
10 v H. der Bestände zu entnehmen.
	        

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