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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 110. 1916. 655 
#s . 
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf. 
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung 
sowie für die bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) not- 
wendige Wäsche und Kleidung kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des 
Bedürfnisses in mäßigen Grenzen erteilt werden. 
8 7. 
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter 
Bevölkerung kreife. 
1. Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen 
il 
— 
und nach den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und 
Kleidung nicht besitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung 
des Bezugsscheines für ein oder zwei Wäschestücke derselben Gattung oder auf 
ein Stück Oberkleidung derselben Art gerichtet ist, von einer weiteren 
Erörterung des Bedarfs abgesehen werden. Dasselbe gilt 
bezüglich eines zweiten oder dritten Antrages auf Erteilung des Bezugs- 
scheines derselben Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des Antragstellers 
oder aus sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß eine Notwendigkeit für 
den Ersatz dieser Stücke vorliegt. 
An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrich- 
tungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Ver- 
gütung,) liefern, kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der Be- 
schäftigungsart und der Beschäftigungsdauer während des Krieges und mit 
Einhaltung einer sachgemäßen Sparsamkeit ausgestellt werden, soweit nicht 
für diese Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und 3 und § 16 der Bundes- 
ratsverordnung gelten. 
58. 
Beschaffung für Militärpersonen und Gefangene. 
In betreff der Beschaffung von Wäsche für Militärpersonen ist davon aus- 
sugehen, daß Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten 
lassen) und Mannschaften dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt 
werden, daß daher ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo 
dies im einzelnen Falle behauptet wird, ist durch Befragen der betreffenden 
Militärpersonen oder Vorlegung einer glaubhaften Versicherung des Bedürf- 
nisses die erforderliche Unterlage für die Entschließung zu beschaffen. Letzteres 
git auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gsangen in feindlichen 
ändern geschickt werden soll. Bescheinigung für mehrere Militärpersonen oder 
ganze Truppenteile sind nicht auszustellen. 
158
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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