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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

886 Nr. 143. 1916. 
gegebenen Wertbriefe sowie Postaufträge dürfen keinerlei andere Mitteilungen ent- 
halten als leichtverständliche Mitteilungen über Inhalt und Zweck der Sendung. 
Einschreibbriefe und gewöhnliche Briefe werden von den Überwachungskommissio- 
nen in den hierzu bestimmten Dienststunden zur sofortigen Prüfung und Schließung 
entgegengenommen, wenn die sofortige Schließung im Interesse des Absenders liegt. 
5. Auch die aus den genannten Gebieten oder Orten ausgehenden Pakete für das 
Inland unterliegen der behördlichen Prüfung. Sie dürfen außer offen beigefügten 
Jakturen, Rechnungen und Preislisten briefliche Mitteilungen nicht enthalten, bei Ge- 
fahr der Beschlagnahme. Auf den Abschnitten der Paketkarten (Taletadresse), der Post- 
anweisungen und Zahlkarten sind nur leicht verständliche Mitteilungen über den Zweck 
der Sendung gestattet; jede andere Mitteilung ist verboten. « 
6. Privattelegramme nach dem Inlande müssen in offener und deutscher 
Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder geheimer cchiffrierter oder ver- 
abredeter) Sprache sowie solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffsbewegungen oder 
über sonstige militärische Maßnahmen und Einrichtungen sind verboten, es sei denn, 
daß sie von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind. 
Bei allen Telegrammen, die an Orten innerhalb des Gebietes der Überwachungs- 
kommissionen aufgeliefert werden, haben sich die Aufgeber den Telegrammannahme- 
stellen gegenüber einwandsfrei auszuweisen. Bei ungenügendem Ausweis unterbleibt 
die Beförderung der Telegramme. 
Die Auflieferung von Telegrammen durch Fernsprecher oder Ferndrucker ist ver- 
boten. Ausnahmen können mit Genehmigung der Überwachungskommission zugelassen 
werden. 
Der private Fernsprechverkehr hört im allgemeinen auf. Ausnahmen 
sind nur mit Genehmigung der Überwachungskommission zulässig, falls militärische Be- 
denken dagegen nicht vorliegen. « 
Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt. 
7. Die für den Verkehr mit dem neutralen Ausland bestehenden Beschräu- 
kungen und Einrichtungen werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. 
8. Wer es unternimmt, Sendungen der in Nr. 2 bis 6 bezeichneten Art, um sie 
der behördlichen Nachprüfung zu unterziehen, auf privatem Aege (z. B. durch Kuriere 
usw.) zu befördern oder die behördlichen Nachprüfungen auf andere Weise zu vereiteln 
oder entgegen dem Verbot Gespräche zu führen, wird, wenn die bestehenden Seuge 
leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, auf Grund der eingangs genannten Gesebe 
estraft. 
9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
10. Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um sofortige Veröffent- 
lichung gebeten. 
Altona, den 10. September 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        

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