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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 17 — 
Statt findet (§. 42 ff. 75 ff.), erst nach Abschluß derselben, sich des Beistan- 
des eines Vertheidigers bedienen. 
Bei schweren Verbrechen (S. 60.) muß dem Angeklagten ein Vertheidi- 
ger, falls er einen solchen nicht erwählt hat, von Amtswegen bestellt werden. 
S. 17. 
# Dem Vertheidiger, der Angeklagte möge verhaftet sein oder nicht, müssen 
die Untersuchungsakten auf Verlangen in der Gerichtsregistratur zur Einsicht 
hle werden. Eine Verabfolgung derselben an den Vertheidiger ist nicht 
geslattet. 
g. 1 8. 
Zwangsmittel jeder Art, durch welche der Angeklagte zu irgend einer 
Erkl4rung genöthigt werden soll, sind unzulässig. 
F. 19. 
Hat eine Beweisaufnahme durch Einnehmung des Augenscheins an Ort 
und Stelle Statt gefunden, so muß das darüber aufgenommene Protokoll bei 
dem mündlichen Verfahren vorgelesen werden. · 
K. 20. 
Zeugen, welche nicht vorgeladen worden, jedoch in der Nähe befindlich 
sind, kann der Richter sogleich durch den Gerichtsdiener gestellen lassen, im 
aktiven Diensie stehende Milikairpersonen jedoch nur mit Genehmigung ihrer 
Vorgesetzten. 
Dasselbe gilt von gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen. 
Hat ein solcher Veugr sein Ausbleiben nicht im Voraus entschuldigt, so kann 
egen ihn von dem Gericht ohne weiteres Verfahren eine Geldbuße bis zu 
86 Rthlr. oder eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, und die Verpflichtung 
zur Tragung aller Kosten fesigesetzt werden, welche durch die von ihm ver- 
ursachte Ansetzung eines neuen Termins entsiehen. Die Niederschlagung dieser 
Strafe und die Entbindung von der Kostentragung isi von dem Gericht nur 
dann zu bewilligen, wenn der Zeuge binnen 11 Tagen nach Zustellung der 
Strafverfügung sein Ausbleiben genügend entschuldigt. 
g. 21. 
Kann bei dem muͤndlichen Verfahren die Vernehmung eines Zeugen 
wegen Krankheit, Alterschwaͤche, großer Entfernung, oder wegen anderer un- 
abwendbaren Hindernisse nicht erfolgen, so ist solche anderweit zu bewirken, und 
in diesen Fallen, so wie alsdann, wenn ein schon zuvor gerichtlich vernomme- 
ner Zeuge inzwischen verstorben ist, das Vernehmungsprotokoll bei dem münd- 
lichen Verfahren vorzulesen. 
. 22. 
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Auf- ** and 
Jahrgang 18649, (Nr. 3087.) 3 nahme
	        

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