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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Landtags-Verhandlungen - Fünfte Fortsetzung.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sieben und zwanzigste Sitzung am 24. Januar 1821.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

666 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
bb. Militärdienst nach erfolgter Benrlaubung zur Reserve. 
1. Volksschullehrer, welche nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve be- 
uUrlaubt worden sind, werden während ihres „Reserveverhältnisses“ grundsätzlich zu 
zwei Ubungen herangezogen, von denen die erste sechs, die zweite vier 
Wochen danert (Kabinetsordre vom 10. Febrnar 1900, Ziffer 9; Heerordnung, 
§ 40 Ziff. 3 und 4; Rcichsgesetz vom 11. Februar 1888, § 13 Absatz 1 — Reichs- 
gesetzblatt, 1888, S. 15). 
Die zur Ableistung einer solchen li bung beorderten, sowie die infolge einer 
Mobilmachung zum Militärdienst im Heere oder im Landsturm einberufenen, 
an einer öffentlichen Schule verwendeten Lehrer haben sofort nach Zustellung 
des Gestellungsbefehles auf dem geordneten Dienstwege an die Oberschulbehörde die 
in § 6 der Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen (s. S. 409) vorgeschriebene 
Anzeige zu erstatten. 
2. Während der Dauer der Einberufung eines Lehres sind dessen 
Klassen, wenn an der Schule mehrere Lehrer angestellt sind, durch diese 
in entsprechender Weise, mitverschen zu lassen. 
Für Schulen einzelnstehender Lehrer ist, wenn immer thunlich, 
Mitversehung durch einen benachbarten Lehrer anzuordnen. 
Die Kreisschulräte haben die erforderlichen Anordnungen auf er- 
haltene Anzeige von der Einberufung eines Lehrers alsbald zu erlassen 
und hierüber, gleichzeitig mit der Vorlage der Anzeige, Bericht an Gross- 
herzoglichen Oberschulrat zu erstatten. 
Wenn im einzelnen Fall die Mitverschung der Schule des einbe- 
berufenen Lehrers durch einen benachbarten Lehrer nicht ausführbar 
erscheinen sollte, ist alsbald wegen Zuweisung einer besonderen Aushilfe 
Antrag bei Grossherzoglichem Oberschulrat zu stellen. 
Für diejenigen Schulen, an welchen nicht mehrere Lehrer ange- 
stellt sind, bezüglich deren sonach die Anordnung der Mitrerschung 
durch einen benachbarten Lehrer oder die Bestellung einer besonderen 
Aushülfe nötig fallen würde, ist für die ganze Dauer der Einberufung 
des Lehrers oder wenigstens für einen Teil derselben der Unterricht frei- 
zugeben. Die Ortsschulbehörden haben, sobald sie von der Einberufung 
des Lehrers Kenntnis erhalten haben, hierwegen entsprechenden Be- 
schluss zu fassen und denselben der Grossh. Kreisschulvisitatur, zugleich mit 
der Vorlage der Anzeige des Lehrers über die Einberufung, zur Kenntnis 
zu bringen. 
Bekanntm. des Oberschulrats vom 29. Mai 1890, betr. die Einberufung von 
Lehrern zu militärischen Ubungen — Schulv. Bl., 1890, S. 52. 
Den Ortsschulbehörden ist von der Oberschulbehörde anempfohlen, bei Be- 
stimmung der Ferien darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst die ganze Dauer 
der Ferien in die Zeit der Einberufung des Lehrers fällt. (Bekanntmachungen vom 
29. Mai und 25. Juli 1890 — Schulv. Bl., 1890, S, 53 und S. 83.) 
3. Veranlaßt sind die vorstehend (Ziffer 2) bezeichneten Verfügungen der Ober- 
schulbehörde durch § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, dessen Be- 
stimmungen schon vor Erlassung des Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892 
(§ 30) auch in Ansehung der Lehrer an Volksschulen zur Anwendung kamen.
	        

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