Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1848
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
32
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1848
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Gesetze: I. Gesetz über die Ablösung grundherrlicher Rechte und II. Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden für die Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an Zinsen, Zehenten und anderen Abgaben.
Volume count:
46
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Gesetz über die Ablösung grundherrlicher Rechte.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • §. 25. Grundlagen der Organisation.
  • §. 26. Provinzialbehörden.
  • §. 27. Regierungsbezirksbehörden.
  • §. 28. Die Kreisbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

98 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Generalkommission wird im Grundbuche vermerkt, daß das Grundstück 
als Rentengut der Rentenbank rentenpflichtig sei. In den Eintragungs- 
vermerk ist der Betrag der Rentenbankrente, sowie die Tilgungs- 
zeit derselben aufzunehmen (§ 6 Nr. 6 des zit. Ges.). Die General- 
kommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente (8 1) oder auf 
Gewährung eines Darlehns (§ 2) soweit zurückzuweisen, als nicht der 
abzulösenden Rente oder dem Darlehn das Vorrecht vor den sonstigen 
privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks zusteht, und als nicht für 
die zu übernehmende Rentenbankrente (§ 3) die gehörige Sicherheit 
vorhanden ist (§ 7 des zit. Ges.). Die Begründung des Rentengutes 
(§ 1) kann auf Antrag eines Beteiligten durch Vermittelung der 
Generalkommission erfolgen. Die Generalkommission hat sofort, nach- 
dem sie den Antrag auf Begründung des Rentenguts für zulässig er- 
achtet, den Grundbuchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die 
eingeleitetete Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vor- 
merkung hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen 
Belastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber rechtsunwirksam sind. 
Mit der Umschreibung des Eigentums an dem Rentengute ist die Vor- 
merkung zu löschen 6G 12 Abs. 1 und 3 zit. Ges.). Auf Grund des 
§ 1 des Ges. vom 11. Juli 1891 (GS. S. 303) kann bei der 
Generalkommission oder deren Kommission der Antrag auf Eintragung 
eines einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grundstücks in 
die vom Amtsgericht geführte Höfe= oder Landgüterrolle gestellt werden. 
Bei Ansiedlungen in Gemäßheit des Gesetzes betr. die Gründung neuer 
Ansiedlungen vom 10. August 1904 (GS. S. 227 ff.), die durch Renten- 
gutsbildung durch Vermittlung der Generalkommission entstehen, 
ist gie Genehmigungsbehörde die Generalkommission (Art. III des zit. 
Ges.). 
2. Das Provinzialschulkollegium (KO. vom 31. Dezember 
1825, Verordn. v. 27. Juni 1845, LVG.). Ihn steht die Aussicht über 
die Seminarien und alle Unterrichtsanstalten, welche Abgangszeugnisse 
zu den Universitäten und technischen Hochschulen, sowie Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen Militärdienst aus- 
stellen, und die Aufsicht über die öffentlichen Taubstummen= und Blinden- 
anstalten zu. Es ist kollegialisch formiert und setzt sich aus Philologen 
und Juristen zusammen, den Vorsitz führt der Oberpräsident. 
3. Das Medizinalkollegium (Verordn. vom 30. April 1815, 
Instr. vom 23. Oktober 1817). Es fungiert als wissenschaftlichtechnische 
Behörde, welche Gutachten erstattet den Bezirksregierungen und Gerichten 
in Sachen der polizeilichen und gerichtlichen Medizin. Es ist kollegialisch 
formiert und setzt sich aus Arzten, Pharmazeuten, Dierärzten, (mindestens 
fünf Mitgliedern) zusammen. Den Vorsitz führt der Oberpräsident. 
4. Provinzialsteuerdirektion (allmählich seit 1823 errichtet 
durch besondere Kab. O. in den einzelnen Provinzen) für die Ver- 
waltung der indirekten Steuern, der Zuckersteuer und der Erbschafts- 
steuer. An der Spitze steht der Provinzialsteuerdirektor. Die Be- 
hörde ist bureaumäßig formiert. Die Mitglieder bedürfen der Be- 
fähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienst neben praktischer 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment