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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1871
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
55
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[34] Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Entlassung der Strafgefangenen, sowie die Stellung unter Polizeiaufsicht.
Volume count:
34
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 595 — 
in der Kommission nur eine Stimme und kann sich nicht in seiner Eigenschaft als Be- 
sitzer des selbständigen Guts gemäß § 20 Satz 1 durch einen Beauftragten vertreten 
lassen. Dagegen hat er in dieser Eigenschaft gemäß § 26 Absatz 1 des Gesetzes für den 
Fall seiner zeitweiligen Behinderung einen Stellvertreter zu bezeichnen. 
Tritt ein Fall der Behinderung ein, so ist für ihn sowohl dieser Stellvertreter, als 
auch der von der Gemeinde oder dem Bezirksausschusse für ihn gewählte Stellvertreter 
einzuberufen. Jeder Stellvertreter hat in der Kommission eine Stimme. 
§ 22. Befinden sich in einem Einschätzungsdistrikte mehrere selbständige Güter, so 
hat der Bezirkssteuerinspektor die Besitzer derselben oder deren Vertreter zur Wahl eines 
Mitgliedes und eines Stellvertreters für die Einschätzungskommission unter Einräumung 
einer angemessenen Frist aufzufordern. Der Bezirkssteuerinspektor ist auch berechtigt, die 
Wahl unter seiner Leitung vornehmen zu lassen. 
Die getroffenen Wahlen können durch Uebereinkunft der Besitzer oder deren Vertreter 
jederzeit geändert werden. Von jeder solchen Aenderung ist dem Bezirkssteuerinspektor 
schriftlich Anzeige zu erstatten. 
&##2é3. Auf die nach § 26 des Gesetzes den Einschätzungskommissionen hinzutreten- 
den Mitglieder und deren Stellvertreter finden die Bestimmungen in den beiden letzten 
Sätzen des Absatzes 1 von § 27 des Gesetzes keine Anwendung. 
Diese Mitglieder und deren Stellvertreter gehören der Einschätzungskommission nicht 
auf bestimmte Zeit, sondern auf so lange an, als nicht bei ihnen Unfähigkeit zu diesen 
Aemtern (8 26 Absatz 5 des Gesetzes) eintritt oder ihre Benennung zu Mitgliedern oder 
Stellvertretern von den hierzu berechtigten Personen widerrufen wird oder die Personen, 
von welchen sie benannt sind, des Rechts zur Benennung eines Mitgliedes und eines 
Stellvertreters für die Einschätzungskommission verlustig werden oder sonst eine wesent- 
liche Aenderung in den Voraussetzungen eintritt, auf Grund welcher diese Mitglieder 
und Stellvertreter der Einschätzungskommission angehörten. 
Im Falle des Ausscheidens solcher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter hat der Be- 
zirkssteuerinspektor, soweit nöthig, die Benennung anderer Mitglieder oder Stellvertreter 
bei den hierzu berechtigten Personen unter Einräumung angemessener Fristen in An- 
regung zu bringen. 
#24. Die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder der Ein- 
schätzungskommissionen und deren Stellvertreter sind 
von den Organen der Gemeindeverwaltungen bis zum 
20. Oktober, 
von den Bezirksausschüssen dagegen im 
November 
Zu § 26 
Absatz 2 
des Gesetzes. 
Zu 8 26 
des Gesetzes. 
Zu 827 
des Gesetzes.
	        

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