Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Mit  demselben  Zeitpunkte  verliert  die  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens
  und  den  Geschäftsgang  des  Landes-Versicherungsamts  vom  12.  Juni  1886
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  126  flg.)  ihre  Geltung.

Dresden,  den  12.  Dezember  1900.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
n  Klopfleisch.

 

Nr.  116.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1901  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

 

vom  29.  Dezember  1900.

Noch  der  seiten  des  Herrn  Reichskanzlers  in  Nr.  306  des  Deutschen  Reichsanzeigers
vom  Jahre  1900  erlassenen  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1900  ist  auf  Grund
der  Vorschriften  in  §  4  und  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (R.-G.-Bl.  1898  S.  361)  der  Betrag  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr
1901  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Pferd  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfg.  65  Pfg.
b)  =  .  Mittagsko6ffft  40  35
c)  Abendkoft  25  20
d)  .  .  Morgenk66t  15  10

Dresden,  den  29.  Dezember  1900.

Kriegs-Ministerium.

v.  d.  Planitz.
Thomas.

 

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Druc  und  Berlag  der  Kbnigl.  Hofbuchdruderei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden.