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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1880
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Litteratur und Quellen des badischen Staatsrechtes.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Kommunalverbände, öffentlichen Korporationen und Stiftungen.
  • IV. Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • V. Abschnitt. Das Finanzrecht des Staates.
  • Vorbemerkung.
  • I. Kapitel. Der Staat als Inhaber von privatem Vermögen.
  • I. Der Staat als Fiskus.
  • II. Das Staatsvermögen.
  • III. Die Staatsschulden.
  • II. Kapitel. Die Staatsabgaben.
  • III. Kapitel. Der Staatshaushalt.
  • VI. Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

§§ 79, 80. Das Finanzrecht des Staates. Vorbemerkung. Der Staat als Fiskus. 183 
Fünfter Abschnitt. 
Das Finnanzrecht des Staates. 
§79. Vorbemerkung 1). Der Staat bedarf zur Erreichung seiner Zwecke sehr erheb- 
licher Geldmittel. Er schöpft sie theils aus seinem eigenen privaten Vermögen und aus 
anderen Verhältnissen von wesentlich privatrechtlicher Natur, theils verschafft er sie sich von 
den Staatsangehörigen und den ihnen Gleichgestellten durch gesetzliche Anwendung seiner 
Finanz-(Steuer-) gewalt, theils endlich gewähren ihm solche die Beziehungen zum Deutschen 
Reiche. 
Die Beschaffung und Verwaltung und Verwendung oder doch Mitwirkung bei der 
Verwendung dieser Mittel und die daraus sich ergebende Führung eines förmlichen Staats- 
haushaltes ist Sache der Finanzverwaltung. An der Spitze derselben steht das Finanz- 
ministerium (s. § 46). Ihm unterstehen unmittelbar die großen Centralkassen, nämlich die 
Generalstaatskasse und die Schuldentilgungskassen. 
Die erstere hat die Ueberschüsse der Bezirkskassen in sich aufzunehmen und denselben 
sowie den Centralkassen und Anstaltskassen für besondere Zweige des Staatshaushalts die 
erforderlichen Zuschüsse zu leisten. Sie bestreitet den gesammten eigentlichen Staatsaufwand 
— ausschließlich jenes der Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des 
Innern für die Bezirksjustiz und Polizeiverwaltung, für Pflege der Landwirthschaft, für 
die Wasser= und Straßenbauverwaltung, ferner ausschließlich jenes für die Eisenbahnverwal- 
tung — und erhebt alle Einnahmen, welche ihrer Natur nach nicht einer der für die be- 
sonderen Verwaltungszweige bestehenden Kassen zuzufließen haben. 
Von den Schuldentilgungskassen wird unten die Rede sein. 
Zur unmittelbaren Leitung der einzelnen Geschäftszweige der Finanzverwaltung sind 
dem Finanzministerium Centralmittelstellen unterstellt, nämlich für das Domänen= und 
Salinenwesen die Domänendirektion, die gleichzeitig Forstpolizei= und Oberbergbehörde ist 
und in diesen beiden Beziehungen dem Ministerium des Innern untersteht, für das Steuer- 
wesen die Steuerdirektion, für die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern die Zolldirektion. 
Von der Aufgabe dieser Centralmittelstellen und der ihnen unterstehenden Bezirksbehörden 
wird unten noch gehandelt werden. 
Dem Finanzministerium untersteht außerdem für das Staatshochbauwesen die Bau- 
direktion mit den ihr untergebenen Bezirksbauinspektionen, die Münzverwaltung, die Be- 
amtenwittwenkasse und die Militärwittwenkasse. 
Es sind ihm zur Vornahme von Dienstprüfungen bei den Staatskassen und Staats- 
anstaltenkassen Finanzinspektoren beigegeben ?). 
I. Kapitel. 
Der Staat als Inhaber von privatem Vermögen. 
8 80. I. Der Staat als Fiskus. Der Staat hat auch in privatrechtlicher, insbesondere 
vermögensrechtlicher Beziehung eigene Rechtspersönlichkeit. Er besitzt und erwirbt Vermögen 
1) Regenauer, Dr. Fz. Ant., der Staatshaushalt des Großherzogthums Baden, Karlsruhe 
1863; Philippovich, Dr. E., von, der badische Staatshaushalt in den Jahren 1869—1889. Frei- 
burg i. B. 1889. 
2) Ueber die unmittelbare Zuständigkeit des Finanzministeriums s. Bekanntm. d. Großher- 
zoglichen Staatsmin. v. 21. Juni 1861, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 203.
	        

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