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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1877
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877.
Volume count:
5
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Protokoll zur Regelung des Handels- und Schiffahrtsverkehrs im Sulu-Archipel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Münz-Wesen.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Protokoll zur Regelung des Handels- und Schiffahrtsverkehrs im Sulu-Archipel.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

                                             — 274 — 
Plätzen des gedachten Archipels dem Handel keine Erleichterung als Gegenleistung für die von demselben 
zu erhebenden Zölle und Abgaben bieten zu können, daß sie aber umgekehrt den Schiffen und Angehörigen 
Deutschlands, Großbritanniens und der anderen Mächte in den von ihr besetzten Plätzen des Sulu-Archipels 
vollständige Sicherheit und Einrichtungen, welche ihnen die Ausübung des Handels verbürgen, gewähr- 
leisten wird, macht der spanische Herr Staatsminister geltend, daß keine Gründe dafür vorliegen, um an 
den von Spanien besetzten Plätzen die vorgenannten Schiffe und Angehörigen von den allgemeinen Förm- 
lichkeiten und Vorschriften und von den gewöhnlichen Abgaben auszunehmen, deren Natur durch das gegen- 
wärtige Protokoll näher bestimmt wird. 
Die unterzeichneten Vertreter Deutschlands und Großbritanniens nehmen ihrerseits Bezug auf die 
Noten und offiziellen Mittheilungen, welche sie in dieser Frage an die spanische Regierung gerichtet haben, 
und verlangen von dieser die Anerkennung der vollständigen Freiheit des Handels und des Verkehrs mit allen 
Theilen des Sulu-Archipels, eine Anerkennung, welche seitens der spanischen Regierung durch die Noten 
vom 15. April 1876 ausgesprochen worden ist. 
In Folge der vorstehenden Darlegung und als Ergebniß ihrer Berathungen haben die Unterzeichneten 
solgende Deklarationen vereinbart. # 
                                                  I. 
Dek Handel und der direkte Verkehr der Schiffe und der Angehörigen Deutschlands, Großbritan- 
niens und der andern Mächte mit dem Sulu-Archipel und in allen seinen Theilen sind für frei erklärt 
und sollen uneingeschränkt frei sein, ebenso wie das Recht der Fischerei, unbeschadet der Rechte, welche 
durch das gegenwärtige Protokoll in Gemäßheit der folgenden Deklarationen Spanien zugestanden werden. 
.-                                                  II. 
Die spanischen Behörden sollen in Zukunft nicht verlangen dürfen, daß die Schiffe und die An- 
gehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der anderen Mächte, welche sich in voller Freiheit nach dem 
Sulu-Archipel, oder innerhalb desselben von einem Platze nach einem anderen ohne Unterschied, oder von 
dort nach irgend einem anderen Theile der Erde begeben, vorher oder nachher einen bestimmten Platz im 
Archipel oder anderswo berühren, daß sie irgend welche Zölle entrichten, oder von jenen Behörden eine Er- 
laubniß einholen; die letzteren sollen ihrerseits sich jeder Hinderung des obenbezeichneten Verkehrs und jeder 
Einmischung in denselben enthalten. 
Es versteht sich, daß die spanischen Behörden in keiner Weise und unter keinem Vorwande die freie 
Ein= und Ausfuhr von Waaren irgend welcher Art ohne Ausnahme, außer in den besetzten Plätzen und in 
Uebereinstimmung mit der Deklaration III., hindern werden, und daß in allen von Spanien nicht effektiv 
besetzten Plätzen die vorbezeichneten Schiffe und Angehörigen, sowie deren Waaren, weder irgend welcher 
Abgabe oder irgend welchem Zoll oder irgend welcher Zahlung, noch irgend einem Gesundheits= oder anderen 
Neglement unterworfen werden. 
  
                                                     III. 
In den von Spanien im Sulu-Archipel besetzten Plätzen darf die spanische Regierung Abgaben und 
Gesundheits= und andere Reglements während der effektiven Besetzung der bezeichneten Plätze einführen. 
Spanien verpflichtet sich jedoch seinerseits, daselbst die für die Bedürfnisse des Handels und zur Anwendung 
der gedachten Reglements nothwendigen Anstalten und Beamten zu unterhalten. Z. 
Es wird gleichwohl ausdrücklich bestimmt, und die spanische Regierung, welche ihrerseits entschlossen 
ist, in den besetzten Plätzen keine beschränkenden Verordnungen in Anwendung zu bringen, übernimmt be- 
reitwillig die Verpflichtung, daß sie in diesen Plätzen keine höheren, als die durch die spanischen Tarife 
oder durch die Verträge und Konventionen zwischen Spanien und irgend einer anderen Macht festgesetzten Ab- 
gaben und Zölle erheben wird. Auch wird sie dort ebensowenig Ausnahms-Verordnungen in Kraft setzen, 
welche auf den Verkehr und auf die Angehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der andern Mächte 
Anwendung fänden. 
Für den Fall, daß Spanien andere Punkte im Sulu-Archipel effektiv besetzen sollte, indem es daselbst 
die für die Bedürfnisse des Handels nothwendigen Anstalten und Beamten unterhielte, würden die Re- 
gierungen Deutschlands und Großbritanniens gegen die analoge Anwendung der für die gegenwärtig besetzten 
Plätze vereinbarten Regeln keinen Einspruch erheben. Um jedoch neuen Reklamationsfällen vorzubeugen,
	        

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