Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1907
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[18] Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)
  • Title page
  • I. Übersicht der im Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907 erschienen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge.
  • II: Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907.
  • Regierungsblatt Nummer 1. (1)
  • Regierungsblatt Nummer 2. (2)
  • Regierungsblatt Nummer 3. (3)
  • Regierungsblatt Nummer 4. (4)
  • Regierungsblatt Nummer 5. (5)
  • [18] Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten. (18)
  • Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstiger Beistandsleistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.
  • Regierungsblatt Nummer 6. (6)
  • Regierungsblatt Nummer 7. (7)
  • Regierungsblatt Nummer 8. (8)
  • Regierungsblatt Nummer 9. (9)
  • Regierungsblatt Nummer 10. (10)
  • Regierungsblatt Nummer 11. (11)
  • Regierungsblatt Nummer 12. (12)
  • Regierungsblatt Nummer 13. (13)
  • Regierungsblatt Nummer 14. (14)
  • Regierungsblatt Nummer 15. (15)
  • Regierungsblatt Nummer 16. (16)
  • Regierungsblatt Nummer 17. (17)
  • Regierungsblatt Nummer 18. (18)
  • Regierungsblatt Nummer 19. (19)
  • Regierungsblatt Nummer 20. (20)
  • Regierungsblatt Nummer 21. (21)
  • Regierungsblatt Nummer 22. (22)
  • Regierungsblatt Nummer 23. (23)
  • Regierungsblatt Nummer 24. (24)
  • Regierungsblatt Nummer 25. (25)
  • Regierungsblatt Nummer 26. (26)
  • Regierungsblatt Nummer 27. (27)
  • Regierungsblatt Nummer 28. (28)
  • Regierungsblatt Nummer 29. (29)

Full text

18 
Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen 
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten. 
Im Verkehr unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten gelten hinsichtlich der Er— 
stattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen- 
heiten folgende Grundsätze: 
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen. 
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben. 
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen, 
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet. Als Ablieferung im Sinne dieser 
Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch dann tugushen, wenn sie nur zu 
einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zwecke erfolgt. 
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des 
Abzuliefernden oder Verurteilten. 
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung 
oder Strafvollstreckung ausgewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind 
zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne Rückicht darauf, ob die Ablieferung 
oder Strasvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Verhafteten oder 
durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes 
eines mitgegebenen Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die Ab- 
nutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten. 
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder Straf- 
vollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder 
Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dergleichen). 
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden 
Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. 
Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei einzu- 
ziehen, bleibt unberührt. 
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der er- 
suchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, 
Kosten und Abgaben von der zahlungspflichtigen Portei zu erheben, unberührt. 
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des 
Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch 
das Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaats 
beauftragt wird (88§ 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vorstehenden 
Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von 
der auftraggebenden Behörde zu zahlen. 
B. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichsgesetz 
oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit 
einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgeeet den Gerichten übertragenen An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie auch dann, wenn 
dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig 
sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich 
geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das 
Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung in allen Fällen der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment