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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1907
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[39] Ministerialbekanntmachung, betr. den Bau der Eisenbahn von Esperstedt nach Oldisleben.
Volume count:
39
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Konzessionsurkunde, betreffend den Bau und Betrieb der Bahn von Esperstedt nach Oldisleben.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche Grundlagen.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Grundlagen.
  • § 4. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland.
  • § 5. Die Auflösung des alten Reiches und der Rheinbund.
  • § 6. Der Deutsche Bund.
  • § 7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
  • § 8. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit.
  • § 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Staatsrecht. 31 
gefährlichsten, weil stärksten Feind der Reichseinheit, das Stammesherzogtum, als solchen 
erkannten, bekämpften, schließlich zu Boden warfen: die Zertrümmerung der Stammegherzog- 
tümer, zuletzt noch des mächtigen sächsischen Herzogtumes, war eine rettende Tat. Zugleich 
eine letzte Tat. Denn — ein Ereignis voll gewaltigster Tragik — im Siege besiegt, bricht 
das alte Königtum der Sachsen, Salier, Staufer nicht lange nach dem Sturz des letzten der 
Stammesherzöge, Heinrichs des Löwen, politisch zusammen. Es ist bekannt, was diesen Zu- 
sammenbruch zuletzt verschuldet und damit die dauernde und endgültige Verwirklichung des 
nationalen Staatsgedankens auf Jahrhunderte hinaus verhindert hat: die Universalpolitik 
unserer mittelalterlichen Könige und Kaiser. Der Wille dieser Herrscher überflog das rechte 
nationale Ziel. Ihr Reich wollte ein römisches sein und ein heiliges noch dazu, deshalb ist es 
ein deutsches nicht gewesen. Drei gewaltige Dynastien haben für dies traumhafte Kaiserideal, 
das Imperium muncdi, mit äußerster Anspannung der politischen und militärischen Kräfte, 
deren sie Herr waren, gekämpft und gerungen. Einem Unerreichbaren haben sie sich geopfert, 
sich, die Krone, die sie trugen und die Gewalt des deutschen Königtums. Mußten sie doch „die 
momentane Dienstwilligkeit ihrer Fürsten durch immer weitere Verleihung politischer Herren- 
rechte und damit immer weiterer Schwächung der Monarchie erkaufen.“ Es war eine Welt- 
politik, die namentlich in dem Zeitalter der Staufer unter dem schlimmen Zeichen des Kapital- 
verbrauchs stand: der Königshort des deutschen Volkes, der Bestand monarchischer Kron- 
gewalten wurde angegriffen, Stück um Stück vergabt an ein machtgieriges Vasallentum, an die 
Reichsfürsten. So geschah es, daß das innerlich entkräftete Königtum dem Stammesherzogtum 
im Sturze folgte; beide Gewalten des früheren Mittelalters, die zentrale wie die partikulare, 
gehen zugrunde, die trübe Flut einer langen Anarchie, des großen Interregnums, wälzt sich 
über die Trümmer. 
Nach dem Interregnum wird freilich das mit dem Kaisertitel geschmückte Königtum 
wieder hergestellt, aber die Institution ist nicht mehr die alte, sie kommt der letzteren weder 
an gewollter und gedachter, noch an tatsächlicher Machtfülle gleich; eine Würde mehr als ein 
Amt, bedeutet das Kaisertum fürderhin im alten Reich nicht mehr einen politischen Faktor, 
der an und für sich, aus sich selbst mächtig ist, er hat Bedeutung nur mehr in Verbindung mit 
einer kräftigen Territorialgewalt, einer starken Hausmacht. Der König-Kaiser ist Genosse des 
Standes, welcher als Erbe der alten königlichen wie der stammesherzoglichen Gewalten er- 
scheint: des deutschen Fürstenstandes. Dessen Zeit beginnt nun, im 13. Jahrhundert. Er ist 
der Träger eines Partikularismus neuerer Ordnung, des Partikularismus der Landesherr- 
schaften (Territorien). Dieser Partikularismus ist durchaus wesensverschieden von dem älteren 
Partikularismus der Stammesherzogtümer, indem er nicht, wie letzterer, auf dem geschichtlich er- 
wachsenen Einheitsbewußtsein großer natürlicher Gliederungen des Volkes, sondern rein auf der Basis 
dynastischen Familienbesitzes aufgebaut war. Die Territorien des Mittelalters und der neueren 
Zeit — nichts anderes als die heutigen deutschen Partikularstaaten auf den älteren Stufen ihrer 
Entwicklung — sind ursprünglich politische Einheiten und Gemeinwesen in keinem Sinne, 
sie sind lediglich Besitzeinyeiten: Land, Leute, Hoheits= und Vermögensrechte, die 
auf Grund der verschiedenartigsten Erwerbstitel des Leyn- und Landrechtes in einer und der- 
selben Familie gehören, Machtbereiche mit Grenzen, welche die alten Stammesherzogtümer 
kreuz und quer durchschneiden, deren Grenzen überspringen, so daß kein einziger dieser werden- 
den Partikularstaaten den Anspruch erheben darf, das Ganze eines deutschen Stammes in sich 
zu umfassen und dessen geschichtliche Eigenart zu verkörpern. 
In den Landezsherrschaften konzentriert sich seit dem 13. Jahrhundert mehr und mehr 
das deutsche Staatsleben. Die Machtfrage zwischen Zentralgewalt und Partikulargewalten 
ist damals auf Jahrhunderte hinaus zugunsten der letzteren entschieden worden; Träger der 
Staatsentwicklung, welche nach dem westeuropäischen Normalverlauf aus dem ständischen Patri- 
monialstaat heraus zur absoluten Monarchie und durch diese hindurch zum modernet konsti- 
tutionellen Staat führt, ist in Deutschland nicht das Reich, sonderm die Landeshoheit, das 
territoriale Fürstentum. Kein Gegensatz kann tiefer und schroffer sein als der zwischen dem 
deutschen und dem französischen Staatsbildungsprozeß seit dem Mittelalter her. Hier wie 
dort, in Frankreich wie bei uns, sehen wir zur Höhezeit des Mittelalters die Zentralgewalt, 
das Königtum, im politischen Kampfe mit partikularen (feudalen) Gewalten. Der Streit,
	        

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