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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Monograph

Persistent identifier:
reinecke_flaggenhandbuch_1900
Title:
Deutsches Flaggenhandbuch.
Subtitle:
Flaggenrecht und Flaggenzeremoniell nach den neuesten deutschen und internationalen Bestimmungen.
Author:
Reinecke, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Flaggen
Flaggenrecht
Standarten
Signalverkehr
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Hahnsche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
Scope:
177 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

58 
20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung (Reichs-Gesetzbl. S. 477), eine neue Form der handels- 
rechtlichen Gesellschaften geschaffen, und es erscheint zweifelhaft, ob 
auch diese sich unter die im § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Ok- 
tober 1867 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 23. De- 
zember 1888 aufgezählten Rechtssubjekte einbegreifen läßt. Um 
klarzustellen, daß auch in der Form der Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung unter deutscher Flagge Reederei betrieben werden kann, 
was in Schiffahrtskreisen als ein Bedürfnis empfunden wird, ist 
eine abermalige Gesetzesänderung erforderlich. Dabei liegt es nahe, 
die Verbesserungen vorzunehmen, welche sich während des mehr 
als dreißigjährigen Bestehens des Gesetzes von 1867 als wünschens- 
wert herausgestellt haben, ferner die Ausdrucksweise des aus der 
ersten Zeit des Norddeutschen Bundes stammenden Gesetzes mit 
den Verhältnissen des Reichs in Einklang zu setzen, sowie einigen 
für den Gegenstand in Betracht kommenden Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, des neuen Handelsgesetzbuchs und des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 189 ff. und 771) Rech- 
nung zu tragen. Daneben erschien es zweckmäßig, den Inhalt 
der die Befugnis zur Flaggenführung und die Bezeichnung der 
Schiffe betreffenden Reichsgesetze vom 28. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 184) und vom 15. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) 
in das Gesetz aufzunehmen.) 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
Zur Überschrift. 
Die Überschrift faßt den Hauptinhalt des Gesetzes in dem 
kurzen Ausdrucke „Flaggenrecht“ zusammen, für dessen Ausübung 
schon nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 die Registrierung 
der Kauffahrteischiffe die Vorbedingung bildet. Außer den Vor- 
schriften über Inhalt, Voraussetzungen und Ausübung des Flaggen- 
rechts enthält der vorliegende Gesetzentwurf nur noch Bestimmungen 
über die am Schiffe anzubringenden Namen (8 17), welche ihrer- 
seits mit der Registrierung und daher auch mit dem Flaggenrecht 
in Zusammenhang stehen. 
  
*) Wir wollen hier auf die selbstverständliche Thatsache noch hinweisen, 
daß diese Gesetze, sowie die auf Seite 57 erwähnten vom 25. Oktober 1867 
und vom 23. Dezember 1888 mit dem 1. Januar 1900 außer Kraft treten.
	        

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