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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1874
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1874.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 18.) Verordnung, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend. (18)
  • No. 19.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend. (19)
  • No. 20.) Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die Redaktion des die Staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Baruth in Sachsen - Radibor in Sachsen der normalspurigen Nebeneisenbahn Weißenberg in Sachsen - Radibor in Sachsen betreffend. (23)
  • No.. 24.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Frohburg - Kohren betreffend. (24)
    No.. 24.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Frohburg - Kohren betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend. (26)
  • No. 27.) Verordnung, eine Änderung der Vorschriften über das Dienstalter der Richter betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahnstrecke Geyer - Thum betreffend. (28)
  • No. 29.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in §. 95 Absatz 3 und §. 105 der Revidierten Städteordnung. (29)
  • No. 30.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (30)
  • No. 3.) Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (31)
  • No. 32.) Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau und die damit zusammenhängenden Organisations- und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Hauptbahnstrecken Engelsdorf-Leipzig-Stötteritz und Engelsdorf-Schönefeld (Pr. Bf.) betreffend. (33)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die Bereinigung zweier Berginspektionen betreffend. (34)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 68 — 
5. 89 Ziffer 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„2. Beitragspflichtige, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden 
Aufenthalt haben, versteuern ihr sächsisches Grundvermögen und ihr in sächsischem 
Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermögen an dem 
Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land- oder Forstwirtschaft 
oder das Gewerbe betrieben wird; 
3. nichtphysische Personen erfüllen ihre Beitragspflicht an dem Orte, wo sie 
ihren Sitz haben; dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine 
Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, erfüllen sie ihre Beitragspflicht 
am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr sächsisches Grundvermögen 
und ihr in sächsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes 
Vermögen an dem Orte, wo sich das Grundvermögen befindet oder wo die Land— 
oder Forstwirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird.“ 
6. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Steuer beträgt 
in Klasse bei einem Vermögen 
1 von über 12 000 bis 14000% 6 / 
2 = 14000 16000 = * 
3 16000 18000 n 8 
4 = 18000 20000 9. 
und ebenso in allen weiteren Klassen ½ vom Tausend desjenigen Vermögens, 
mit welchem die vorausgehende Klasse endet.“ 
7. In § 15 Absatz 1 Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „dem Gewerbebetriebe“" 
die Worte: 
„dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes.“ 
8. In §16 Absatz 2 wird vor „Gewerbebetrieben“ eingeschaltet: 
„Land= oder Forstwirtschafts= oder.“ 
9. In § 17 Ziffer 2 wird zwischen die Worte „dem Betriebe“ und „eines Gewerbes“ 
eingeschaltet: 
„der Land= oder Forstwirtschaft oder“, 
und es wird unter 8 zwischen die Worte „auf“ und „fremden“ eingeschaltet: 
„eigenen oder.“ 
10. § 19 erhält folgende Fassung: 
„1. Grundsteuerpflichtige Grundstücke und Gebäude sind bei der Einschätzung 
zur Ergänzungssteuer auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn sie noch nicht zur 
Grundsteuer abgeschätzt sind.
	        

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