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Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1876
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1876.
Shelfmark:
rgbl_1876
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1123.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Volume count:
1123
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1876.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • (Nr. 1122.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. (1122)
  • (Nr. 1123.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. (1123)
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)

Full text

— 66 — 
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung 
oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, 
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schrift- 
stücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer 
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung 
oder Erörterung gemacht sind. 
§. 131. 
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder 
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis 
zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 132. 
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder 
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen 
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 133. 
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, 
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, 
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, 
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt,  wird mit Gefängniß bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 134. 
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle 
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft.  
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes- 
fürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt zerstört 
oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 136. 
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem 
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag 
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches 
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft.
	        

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