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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3329.) Beamtenhinterbliebenengesetz.
Volume count:
3329
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

322 Nr. 57. 1916. 
Die Einreichung von Geschäftsberichten und Generalversammlungs= 
beschlüssen ist nur zu fordern, soweit deren Aufstellung gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Von der Einreichung der Geschäftsberichte usw. kann abgesehen werden, 
wenn solche schon wegen Veranlagung zur Einkommensteuer eingereicht sind. 
Für diejenigen Kriegsgeschäftsjahre, für welche bis zum 1. Juni 1916 Ab- 
schlüsse noch nicht vorliegen, sind die vorstehenden Verpflichtungen innerhalb 
eines Monats nach Feststellung des Abschlusses zu erfüllen. 
Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen können eine Verlängerung 
der Fristen bewilligen. 
2. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Gesellschaften der in 5 1 des 
Gesetzes bezeichneten Art ob, die ihren Sitz im Auslande haben, aber in Meck- 
lenburg-Schwerin einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie haben die. Geschäfts- 
berichte usw. bei dem Vorsitzenden derjenigen Veranlagungskommission einzu- 
reichen, in deren Bezirke sie für das Steucrjahr 1916/17 zu veranlagen sind. 
3. Inländische Gesellschaften, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken 
dienen und demgemäß nach § 7 des Gesetzes von der Verpflichtung zur Bildung 
einer Sonderrücklage befreit zu sein wünschen, haben bis zum 1. Juni 1916 
einen darauf gerichteten Antrag bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskom- 
mission, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, einzureichen. 
Die Anträge sind mit einer gutachtlichen Außerung des Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission dem Finanzministerium zur Herbeiführung der Ent- 
scheidung des Bundesrats einzeln vorzulegen. Die Vorlage hat zu unterbleiben, 
wenn sich ohne weiteres übersehen läßt, daß ein Mehrgewinn im Sinne des Ge- 
setzes nicht vorliegt. 
Diese Vorschriften finden bei Anträgen auf Bewilligung von Ausnahmen 
auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes entsprechende Anwendung. 
4. Bleibt eine Gesellschaft mit der Einreichung der Abschlüsse usw. im Ver- 
zuge, so hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission den verantwortlichen 
Leiter der Gesellschaft unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe aufzu- 
fordern, binnen einer Frist von 2 Wochen seinen Verpflichtungen zu genügen. 
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist die verwirkte Geldstrafe festzu- 
setzen und nach den für Ordnungsstrafen bestehenden Bestimmungen einzuziehen. 
Gleichzeitig ist die Aufforderung unter ernenter Strafandrohung zu wiederholen 
und dem Gesellschaftsleiter mitzuteilen, daß die Geldstrafe so lange wiederholt 
werde, bis er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.
	        

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