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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1909
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
43
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3663.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe vom 3. August 1909 beigefügt.
Volume count:
3663
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

18 I. Geschichtliche Einleitung. 
Landtage don 1819 der Abgeordnete Dr. Kern in der Begründung einer 
die Besserstellung der Lehrer aus Staatsmitteln bezweckenden Motion über 
die Einkommensverhältnisse der Lehrer angeführt hat.)) 
In Folge der Kern'schen Motion wurde von 1820 an die Summe 
von 20.000 fl. zur Besserstellung der niederst besoldeten Volksschullehrer in 
das Staatsbudget ausgenommen, welche Summe verhältnismäßig auf die 
beiden christlichen Konfessionen verteilt wurde, aber bei weitem nicht hin- 
reichte, um eine Besserstellung des Lehrereinkommens, wie der Landtag von 
1819 dieselbe im Auge gehabt hatte (Lehrer in Städten bis auf 400 fl., 
auf dem Lande bis zu 300 fl., Szulgehilfen bis auf 150 fl., freie Wohnung 
und Holz nicht eingerechnet) herbeizuführen. Noch im Jahre 1831 standen 
von 1500 katholischen Schulstellen 790 unter dem Einkommen von 200 fl., 
und von 540 evangelischen Schulstellen 290 zwischen 100 und 200 fl., 
darunter 58, welche erst kurze Zeit vorher bis auf 105 fl., einschließlich 
des Anschlags der freieu Wohnung zu 8 fl., aufgessert worden waren. Auf 
dem Landtag von 1831 kam eine weitere Budget-Bewilligung von 12000 fl. 
zustande. 
Zu der kärglichen Besoldung der Volksschullehrer während der Dauer 
ihrer Dienstfähigkeit und Dienstleistung kam der Mangel einer gesetzlichen 
Sicherung im Bezug des einmal erlangten Einkommens. Beim Mangel 
eutgegenstehender gesetzlicher Bestimmung stand rechtlich nichts im Wege, 
auch im Falle unverschuldeter Dienstuntauglichkeit, überhaupt nach 
Gutfinden einen Lehrer von Dienst und Einkommen zu entfernen. That- 
sächlich fand freilich auch schon vor 1835 die Entlassung eines 
Lehrers ohne Ruhegehalt nur wegen Verschulden desselben statt, und 
im Falle unverschuldeter Dienstuntanglichkeit wurde entweder durch Beigebung 
cines Hilfslehrers geholfen oder bei gänzlicher Außerdienstsetzung des Lehrers 
!) „Vor wenig Jahren noch waren die Beispiele nicht selten, daß selbst da, wo 
„wirkliche Schulen etabliert sind, die armen Gemeinden des Schwarzwaldes das Schul- 
„Balten jährlich an den Wenigstnehmenden verdingten und einzig nur darauf dachten, 
„so wohlfeil als möglich einen Schulhalter aufzutreiben. Wenn diese groben Miß- 
„bräuche dermalen nicht mehr geduldet werden, so fehlt es doch bis auf den heutigen 
„Tag nicht an Schulen, wo der Lehrer gar keinen Gehalt hat, sondern blos auf 
„den Wandertisch verwiesen und alle Tage von einem anderen Bauern mit den 
„Knuechten und Mägden billig abgefüttert wird, oder wo die ganze Schulbesoldung in 
„jährlich 15, 20 bis 30 Gulden besteht. In sehr wenig Schulen des Schwarzwaldes 
„erreichen die Schulgehalte die Summe von 80 bis 100 Gulden; und selbst auf dem 
„flachen Lande bei weniger armen Gemeinden sind in allen Teilen des Großherzog= 
„tums Schuldienste mit einer Besoldung von 150 bis 200 Gulden keine sehr häufige 
„Erscheinung.“ 
Ständische Verhandlungen 1867/68, II. Kammer, Beilagenheft VI, S. 234 (Komissions- 
bericht des Abg. Turban).
	        

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