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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 12. 1914. 117 
Ihat ein Kapitalvermögen von 19 100 -& und ist zur Einkommensteuer veranlagt 
nach einem Einkommen von 21.050 M. 
Auf das 10 000 übersteigende, auf 19 000 & abzurundende Vermögen entfällt 
tarismäßig ein Wehrbeitrag von 28 -K 50 Pf. « 
BonbemniedtigstdnEinkommenbetStufe(21000Jz)sinb50,,von19000øc 
-950-zukützen,sobaßeinNesteinkommenvon20050»J-verbleibt 
AufdiesesNesteinkommenwürdetarifmäßig1,60J»Wehrbeitrag(-320·-l!80Pf.) 
entfallen. Da die vorangehende Tarifgrenze bei 20 000 # endet und der Beitrag hier- 
von nur 280 4 beträgt, so sind von 20050 .4 gemäß § 32 Msf.3 — 280—2 4 
— 305 -7 Beitrag festzusetzen. Insgesamt sind dann 305 + 28 4 50 Pf. = 
333 -X 50 Pf., abgerundet 333 — zu entrichten. 
K hat 12 500 Kapitalvermögen und ist zur Einkommensteuer nach einem Ein- 
kommen von 5300 I1, unter Anwendung des § 18 Einkst.-Ges., weil er vier minder- 
jährige Kinder zu unterhalten hat, in der Stufe von „mehr als 4200 bis 4500 4“ 
(Ermäßigung um zwei Stufen) veranlagt worden. 
Das Vermögen beträgt mehr als 10 000 -x, das niedrigste Einkommen der Stufe, 
in welcher der Beitragspflichtige zur Einkommensteuer, ohne Berücksichtigung nach §5 18 
d. Einkst.-Ges., zu veranlagen gewesen wäre (§ 31 Abs. 1), beträgt mehr als 4000 -. 
Mithin ist das Vermögen nach § 12 Abs. 2 wehrbeitragspflichtig, und zwar mit der 
abgerundeten Summe von 12 000 X nach dem Tarif mit 18 M. 
Von dem für die Feststellung des Wehrbeitrags vom Einkommen in Betra 
kommenden Einkommen von mehr als 5000 sind zunächst (6 31 Abs. 2) 5% 5 
abgerundeten Vermögens von 12000 M — 600 zu kürzen, so daß ein Einkomm" 
von 4400 4 verbleibt. Dieses ist nach § 31 Abs. 3 wehrbeitragspflichtig, und zu 
mit 1% = 44 . 
Der Gesamtwehrbeitrag beträgt sonach 18 - + 44 4 — 62 -. 
Nach § 33 Abs. 1 sind aber, da das Vermögen des Beitragspflichtigen den Betrag 
von 100 000 J und überdies sein Einkommen den Betrag von 10 000 X nicht über- 
steigt, davon zu kürzen 5 % für das dritte und 5• ⅝% für das vierte vom Beitragspflichtigen 
zu unterhaltende minderjährige Kind, zusammen 10% -— 6 4 20 Pf. Der Wehr- 
beitrag ist daher nur auf 62 -x weniger 6 -7 20 Pf. = 55 A 80 Pf., abgerundet auf 
54 festzusetzen. 
Lhat ein Kapitalvermögen von 32 500 4, in Deutschland Grundvermögen im 
Werte von 150 000 x und Schulden von 70 000 -, so daß ein beitragspflichtiges Ver- 
mögen von rund 112 000 / bleibt. Er ist nach einem Einkommen von 5800 besteuert. 
erner besitzt er in Dänemark einen Anteil an einem Fabrikbetriebe, der mit 
80 000 bewertet ist, aus dem er dort ein Einkommen von 6200 .# besteuert.
	        

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