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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (8. 118.) 123. 
13. Verträge für Rechnung des Staates sind nur abzuschließen nach vorheriger 
öffentlicher Ausbietung; Ausnahmen sind nur zulässig nach der Natur des Geschäftes 
oder durch ministerielle Anordnung für einen einzelnen oder bestimmte Kategorien von 
Fällen. Die Abänderung oder Aufhebung abgeschlossener Verträge zum Nachteil des 
Staates ist nur mit königlicher Genehmigung, und wenn der Vertrag der Zustimmung 
des Landtages bedurfte, mit dessen Zustimmung zulässig (§. 37). 
C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes. !7 
Indem Art. 99 der Verfassungsurkunde bestimmt, daß „alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Staates für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaus- 
haltsetat gebracht werden müssen“, und daß „letzterer jährlich durch ein Gesetz fest- 
gestellt wird“, geht er von der Voraussetzung aus, daß eine Vereinbarung zwischen der 
Staatsregierung und den beiden Häusern des Landtages zustande kommen muß; dagegen 
schweigt die Verfassungsurkunde ganz über den möglichen Fall, daß eine solche Verein- 
barung vor dem Beginn des neuen Finanzjahres nicht zustande kommt. Die Frage, 
welche Wirkungen dies hat, bildet einen der wichtigsten Streitpunkte des preußischen Ver- 
fassungsrechtes.? 
1.·e Obgleich der Konflikt der Staatsgewalten über diese Frage erst dadurch zu 
einem brennenden geworden ist, daß das Haus der Abgeordneten in dem von der Staats- 
regierung vorgelegten Staatshaushaltsetat für das Jahr 1862 die von der Regierung 
geforderten Kosten für die Reorganisation des Heeres abgesetzt hatte, findet doch der 
Streit schon in der früheren Zeit seinen Ursprung, und das Verständnis der Streitfrage 
ist mit durch die Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung bedingt. Diese Darstellung 
ist daher vorauszuschicken. 
Nachdem das Gesetz v. 6. April 1848 über einige Grundlagen der preußischen 
Verfassung 3 (§. 6) die Zustimmung erteilt hatte, daß den künftigen Vertretern des 
preußischen Volkes jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen sowie zur Feststel- 
lung des Staatshaushaltsetats und das Steuerbewilligungsrecht zustehen solle, 
enthielt zur Ausführung dieser Zusage der von der Staatsregierung vorgelegte Ver- 
fassungsentwurf v. 20. Mai 1848 in den §§. 70 und 71 die Bestimmungen: a) daß 
alle Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Jahr im voraus zu veranschlagen 
und auf den Staatshaushaltsetat zu bringen sind, welcher jährlich durch ein Gesetz fest- 
zustellen ist, b) daß Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur, soweit sie in den 
Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben 
S. 162 ff.; Der preuß. Landtag von 1865, in 
  
1 Vgl. hierüber Lasker, „Was geschieht, wenn 
das Etatsgesetz nicht zur Vereinbarung gelangt?“ 
in Oppenheims Deutschen Jahrb. für Politik 
u. Lit., Bd. IV, S. 41 ff. und in der Schrift: 
„Zur Verfassungsgeschichte Preußens“, S. 355 ff.; 
Unser Finanzrecht 1866, bei A. Paul u. Komp.; 
Laband, Das Budgetrecht nach den Bestim- 
mungen der preuß. Verf. Urk. unter Berück- 
sichtigung der Verf. des Nordd. Bundes, 1871 
(Sonderabdruck aus Behrends Zeitschr. für Ge- 
setzgeb. u. Rechtspflege in Preußen, Bd. IV, S. 
625 ff.); dazu Rezens. von Zachariä, in den 
Götting. gelehrten Anzeigen, Jahrg. 1871, Stück 
10, S. 361 ff.; Laband, Das Finanzrecht des 
D. Reiches, in Hirths Annal., Jahrg. 1873, 
S. 405 ff., in dem Abschn. von den Wirkungen 
des Etatsgesetzes, S. 548 ff.; derselbe, Staats- 
recht", IV, S. 481 ff., 507 ff.; Gneist, Budget 
u. Gesetz nach dem konstit. Staatsrecht Englands, 
1867; derselbe, Gesetz u. Budget, 1879; Das 
englische Budgetrecht, in Grenzboten, Jahrg. 
XXVI, Nr. 15, S. 41 ff.; Sieben Worte der 
Verfassung, in Hayms Preuß. Jahrb., Bd. Xl, 
  
der Deutschen Vierteljahrsschrift, Jahrg. 1866, 
S. 21 ff.; Das Finanzgesetz nach der preuß. Ver- 
fassung, in Glasers Jahrb. für Gesellschafts= u. 
Staatswissenschaften, Jahrg. I, Bd. 1, S. 199 ff. 
v. Schulze, Pr. St. R., Bd. II, S. 41 ff. 
G. Meyer-Anschütz, Lehrb., §. 207, S. 751 ff., 
bes. 763 f.; Zorn, Staatsrecht 2, 1, S. 436 ff., 
bes. 453 ff.; Fricker, Gesetz u. Budget, in Tü- 
binger Zeitschr., S. 405 ff. Weitere Literatur bei 
Meyer-Anschütz a. a. O., S. 763 f. in den Anm. 
2 v. Rönne, auf dessen Ansicht über die 
Streitfrage der Abgeordn. v. Forckenbeck (als 
Berichterstatter der Budgetkomm. des A. H.) in 
seinem mündlichen Berichte v. 6. Okt. 1862 (vgl. 
Stenogr. Ber. des A. H. 1862, Bd. IV, S. 2095) 
Bezug genommen, hatte sich bereits vor dem Ein- 
tritte des Verfassungskonfliktes (in der 1. Ausg. 
dieses Werkes, Bd. I, S. 245 ff.) über die hier 
in Rede stehende Frage in derselben Weise aus- 
gesprochen wie jetzt. 
G. S. 1848, S. 87.
	        

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