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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_1
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1915
Scope:
252 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • A) Der Staatshaushaltsetat.
  • B) Pflicht der Regierung zur etatsgemäßen Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  • C) Nichtzustandekommen des Staatshaushaltsgesetzes.
  • D) Rechnungskontrolle und Entlastung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

146 Die Gesetzgebung. (8. 118.) 
In dieser Beziehung muß zuvörderst davon ausgegangen werden, daß sie das Recht und 
die Pflicht haben muß, alle Rechnungen über die Verwaltung von Staatsvermögen 
und Staatseinkünften zur Revision zu ziehen. Es sind ferner die Befugnisse zu be- 
stimmen, welche ihr zustehen müssen, damit die Rechnungsrevision ihren Zweck, über 
etwaige Vertretungen aus der geführten Verwaltung Gewißheit zu gewähren, erfüllen 
kann; endlich sind die Befugnisse festzusetzen, welche nach vollzogener Prüfung der Rech- 
nungen von der Oberrechnungskammer in Anspruch zu nehmen sind. Weil es nach 
diesen Richtungen hin einer Ergänzung der Rechtsverhältnisse der Oberrechnungskammer 
bedurfte, um auch eine Kontrolle der Finanzverwaltung seitens der Volksvertretung im 
Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde zu ermöglichen, hat der Schlußabsatz dieses 
Artikels den Erlaß eines dementsprechenden besonderen Gesetzes über die Einrichtung 
und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vorgeschrieben.! Zur Erfüllung dieser Be- 
stimmung der Verfassungsurkunde ist das Gesetz v. 27. März 1872, betreffend die Ein- 
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer 2, ergangen. 
III. Dieses Gesetz bestimmt, indem es einfach den seit 1723 bestehenden Rechts- 
zustand festlegt, daß die Oberrechnungskammer eine dem Könige unmittelbar untergeordnete, 
den Ministern gegenüber selbständige Behörde sein soll, welche die Kontrolle des gesamten 
Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und 
Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigentum und über 
die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat (§. 1).3 Sie hat in allen wesentlichen 
Beziehungen die Unabhängigkeit einer richterlichen Behörde und faßt alle wichtigen Be- 
schlüsse gemäß gesetzlicher Vorschrift in kollegialischer Form. In letzterer Hinsicht be- 
stimmt der §. 8 des Gesetzes, daß die Oberrechnungskammer ihre Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Teilung der 
  
1 Zur Erfüllung der Verheißung des Abs. 3 den Beschluß wegen baldigster Vorlage (vgl. Ste- 
des Art. 104 der Verf. Urk. hat es eines Zeit= nogr. Ber. des A. H. 1866—67, Bd. III, S. 1771, 
raumes von mehr als 22 Jahren bedurft. Beide und Stenogr. Ber. des A. H. 1869, S. 1813 
Häuser des Landtages erwarteten von der Ere —1814). 
füllung dieser Verheißung das Ende der offen- 29 
kundigen Mißstände, welche die Prüfung der wurf' u escine issinan 144 und den Ent- 
Rechnung durch die Kammern nahezu unwirksam v iven) in den Stenogr. 
und die Entlastung der Staatsregierung fast zu oe16 67/1 1 erren de Lemukteuf= 
einer bloßen Formalität machte. An kein un- * 2 A 
erfülltes Versprechen der Verf. Urk. ist die Staats- 8 * ean Se- d e iittenst 
regierung in beiden Kammern so oft und drin- .. . .,· 
gend gemahnt worden. Der Erlaß des Gesetzes RT 5. Mür5 15, /2 Bd en 5 rnol Bea- 
wurde von beiden Kammern bereits im Jahre S 512 ff. desal. die Verhandl. im # E "rtu15. 
1853 (ogl. Stenogr. Ver. der 2. K. 1852—-53, 16. 17 Fe#r. 1819 (St= — 
Bd. III, S. 1527, und Stenogr. Ber. der 1. K. "«’«" # enogr. Ser. 
.. des A. H. 1871—72, Bd. II, S. 781—870), 
1852—53, Bd. II, S. 1138) und demnächst vom ferner die Verhandl. im H. H. in der Si 
A. H. 1855—641 alljährlich, und auch vom HP. H. am HeO. an der itz. v. 
.... » .J.-.Vcaxz1872(Stenogx.Ber.desdp.09.18c1 
mehrfach in ausdrücklichen Beschlüssen gefordert —72, Bd. I., S. 258—269), sowie die Verhandl 
(vgl. hierüber die ausführlichen Mitteilungen iun. 17 » «)n' 
. . im A. H. in der Sitz. v. 14. März 1872 (Ste- 
der 3. Aufl. dieses Werkes, Bd. I, Abt. 1, §. 67, nogr. Ver. des A. H. 1871—72, Bo. II, S. 875, 
S. 429 ff., welche indes jetzt nur noch von histori- 95 « ·"'«· '«"«’ 
schem Interesse sind). In der ersten Session des « 
Jahres 1862 legte die Staatsregierung dann * Der Ber. der Komm. des A. H. v. 30. Jan. 
endlich den Gesetzentwurf dem A. H. vor (vgl. 1872 (Stenogr. Ber. des A. H. 1871—72, Aktenst. 
denselben (nebst Motiven] in den Stenogr. Ber. Nr. 148, S. 846), bemerkt, daß die im §. 1 des 
des A. H. 1862, Bd. II, Aktenst. Nr. 5, S. 20 ff., Gesetzes ausgesprochene volle Selbständigkeit und 
und Drucks. des A. H. 1862, Bd. I, Nr. 9), Unabhängigkeit der Oberrechnungskammer in Ver- 
welcher von einer mit der Vorberatung betrauten bindung mit den Worten des Abs. 1 des §. 18: 
Kommission durchberaten und mehrfach geändert „anter selbständiger, unbedingter Verantwortlich- 
wurde (vgl. den Komm. Ber. v. 7. März 1862 keit aufzustellenden Bemerkungen“ nach der von 
in den Stenogr. Ber. des A. H. 1862, Bd. II, dem Regierungskommissar erteilten Auskunft die 
Aktenst. Nr. 77, S. 481 ff., und Drucks. des A. H. Bedeutung habe, daß die Oberrechnungskammer 
1862, Bd. III, Nr. 87), jedoch wegen der dar= durch keine Rücksicht, auch nicht durch die 
auffolgenden Auflösung des A. H. nicht zur Be= bisher justifizierenden Kabinettsorders, sich ein- 
ratung im Plenum gelangte. Seitdem wieder= schränken lassen dürfe, sofern ein gesetzlicher Grund 
holte das A. H. in den Jahren 1867 und 1869 zur Bemerkung vorhanden sei. 
  
 
	        

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