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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Das Gemeindevermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 56. a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • 1) Das Gemeindevermögen.
  • §. 56. a) Begriff und Arten des Gemeindevermögens.
  • §. 57. b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens.
  • §. 58. c) Die Verwaltung des Bürgervermögens (Gemeindegliedervermögens) insbesondere.
  • §. 59. d) Besondere Vorschriften über die Verwaltung einzelner Gegenstände des Gemeindevermögens.
  • §. 60. 2) Gewerbliche Unternehmungen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 57.) 211 
Bestandteile des Finanzvermögens wie solche des Verwaltungsvermögens umfassen. Es 
besteht in der sich aus Objekten dauernder Natur zusammensetzenden Vermögenssubstanz, 
also insbesondere aus Immobilien und fundierten Kapitalforderungen, und es bildet den 
Gegensatz zum Ertrage dieses Substanzvermögens, den Gegensatz zu allen Nutzungen 
und Bermögensobjekten vorübergehender Natur, welche zum Verbrauche für die laufenden 
Bedürfnisse des Gemeindehaushaltes bestimmt sind. 
II. Nicht dagegen gehört zum Gemeindevermögen dasjenige Vermögen, welches sich 
im Eigentume einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern (Interessentenvermögen), 
im Eigentume einzelner innerhalb der Gemeinde bestehender Korporationen oder selbst- 
ständiger Stiftungen befindet. Weder kommen die Nutzungen solcher Vermögensmassen 
den Gemeindeangehörigen als solchen zu, noch können die Gemeindevertretungen über 
dieselben beschließen, sofern sie nicht durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige 
spezielle Rechtstitel dazu besonders berufen sind. 
S. 57. 
b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Die gemeindliche Vermögensverwaltung, welche stets „auf die Erhaltung, haus- 
hälterische Benutzung und Verbesserung des städtischen Vermögens, sowie auf die be- 
stimmungsmäßige nützliche Verwendung der Einkünfte gerichtet sein"“ muß, wird von 
dem Gemeindevorstande unter Mitwirkung der Gemeindevertretung und der staatlichen 
Aufsichtsbehörde geführt. Im allgemeinen richtet sie sich nach den Normen des Privat- 
rechts, das Verwaltungsrecht greift nur insofern ein, als es die Mitwirkung letztgedachter 
Faktoren regelt und für die Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte besondere Formen vor- 
schreibt. Der Inhalt der verwaltenden Thätigkeit kann, wie bereits in der eben 
angeführten Stelle der hannöverschen Städteordnung angedeutet, in der Bewirtschaftung 
und Nutzbarmachung der einzelnen Vermögensobjekte oder in der Verwendung derselben 
und ihrer Erträge bestehen. 
1. Zu Handlungen des Gemeindevorstandes, welche auf Erhaltung, Nutzbar- 
machung und Verbesserung des Gemeindevermögens gerichtet sind, ist: 
1) Die Mitwirkung der Gemeindevertretung in den einzelnen Rechtsgebieten in 
verschiedenem Umfange erforderlich. 
In den alten Provinzen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. wirken 
die Gemeindeverordneten auf alle Einzelheiten der Vermögensverwaltung bestimmend ein.# 
Sie beschließen nicht nur im allgemeinen über die Ausgleichung oder sonstige nutzbare 
Anlegung von Gemeindekapitalien" und über die Verpachtung oder Vermietung von 
  
Vgl. auch G. O. für die bayerischen Landes= L., §. 59; Steff lne , SS. 106, 111—113; 
teile diesseit des Rheins v. 29. April 1869, Löning, S. 1 9, II; v. Reitzenstein, 
Art. 26, und dazu Seydel, Bayerisches St. R.,. a. O., S. 542, I 
II., S. 629. Das Wesen des Grundstockver- : St. n S., 5 I. w., §. 56, Z. 5; rh., 
mögens ist treffend geschildert in der daselbst , Z. 5 ; schlesw. holst., §. 80 3. 4; geil , 
; hann., 8. 71; O. kurh., 7; 
(Art. 22 des Reg. Entw.): „Das Gemeindever- aff. . 8. 30 f.; z L. E. O. - u. 7 - 
mögen ohne Unterschied, ob es direkt dem öffent-holst., 8. 88, Abs. 1u. 4, Z. 3; w., 8. 41; rh., 
lichen Gebrauche gewidmet ist, oder mit seinen §. 85 (hier Keht die eigentliche Verwaltung beim 
Erträgnissen zur Befriedigung der Gemeinde= Bürgermeister, über das Verhältnis desselben 
bedürfnisse dient, oder zum Privatvorteile der zum Gemeindevorsteher vgl. oben S. 193); M. 
Gemeindeangehörigen benutzt wird, ist Eigentum Bek. zur L. G. O. hann. vom 28. April 1859 
der Gemeinde als Korporation und muß als (hann. G. S., S. 409), §#§. 11, 31. 
solches in seinem Grundstocke ungeschmälert er- : St. O. ö. u. wiesb., §s. 49; w., §. 48; rb., 
8. 53 
Anm. 14 abgedruckten Begründung zu Art. 266, Z. 5 
G. G. u 
st., 
  
halten werden, da die Persönlichkeit der Ge- 
meinde länger währt als die jeweils lebenden 
Generationen, und daher jede Minderung des 
Grundstockvermögens als eine Benachteiligung 
der künftigen Generationen erscheint.“ 
1 Leidig, S. 207; v. Möller, St., §. 77; 
  
#§. 45; schlesw.-holst., s. 20; frkf., 8.59; L. G. O. 
S. u. schlesw., zholst., 8. 113; w., 8. 51; rh., 8. 88. 
In den Landgemeinden, in welchen keine Ge- 
meindevertretung besteht, kommt diese Mitwir- 
kung der Gemeindeversammlung zu 
4 M. Erl. v. 22. Febr. 1860 (V. . Bl., S. 70). 
14*
	        

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