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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.) 
einkommensteuer unterliegt, der Höchsibetrag derjenigen Steuerstufe, zu welcher der be— 
treffende für die Staatssteuer veranlagt ist, die Maximalgrenze für das in allen steuer- 
berechtigten Gemeinden zusammen zur Kommunnalbesteuerung gelangende Einkommen bildet. 
Aus der Eigenschaft des Forensaleinkommens als Quote des Gesamteinkommens folgt auch, 
daß ersteres an allen Lasten teilzunehmen hat, welche auf letzterem als solchem haften, 
ohne zu einer bestimmten Einkommensquelle in näherer Beziehung zu stehen. Bei 
Ermittelung des in der Forensalgemeinde zu besteuernden Reineinkommens sind daher 
von dem Bruttoertrage der in der Forensalgemeinde befindlichen Einkommensgquellen nicht 
nur die mit diesen Quellen in ursächlichem Zusammenhange stehenden Ausgaben, sondern 
anteilig auch die auf dem gesamten Vermögen des Forensen lastenden Ausgaben in 
Abzug zu bringen. 
Der Begriff des Gesamteinkommens ist auch anerkannt bei den staatssteuerpflichtigen 
Erwerbsgesellschaften. Der kommunalen Besteuerung derselben ist das gesamte bei ihrer 
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ermittelte Einkommen zu Grunde zu legen, 
aber ohne den bei dieser stattfindenden Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktien- 
kapitals, bezw. der übrigen in §. 16 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Summen. 
Mit dieser neuen Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes hört die Besteuerung dieser 
Gesellschaften überhaupt auf, eine Besteuerung des aus bestimmten Quellen fließenden 
Einkommens zu sein; das ganze für die Zwecke der staatlichen Besteuerung ermittelte 
Einkommen wird von der Gemeindebesteuerung erfaßt, gleichgültig ist es, aus welchen 
Quellen es entspringt, ob aus Grundvermögen, Gewerbebetrieb oder Kapitalbesitz, 
gleichgültig auch, ob die betreffende Quelle sich im Inlande oder im Auslande befindet. 
Ist nur eine Gemeinde als Betriebs= oder Belegenheitsgemeinde besteuerungsberechtigt, 
so fällt ihr das ganze staatlich veranlagte Einkommen unter Hinzurechnung der 3 ½ Prozent 
zur Besteuerung zu; sind mehrere inländische Gemeinden steuerberechtigt, so teilen sie sich 
in die Besteuerung dieser Summe nach den im folgenden §. zu erörternden Grundsätzen.? 
2) Bei der Besteuerung der nicht der Staatseinkommensteuer unterliegenden juristischen 
Personen geht das Gesetz dagegen nicht von einem persönlichen Gesamteinkommen aus, 
im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes betrachtet es 
vielmehr das Einkommen aus jeder Einkommensgquelle als ein selbständiges Objekt der 
Besteuerung, dessen Wert sich als der Bruttoertrag dieser Quelle, vermindert um die 
auf dieser Quelle lastenden Ausgaben, darstellt. Die verhältnismäßige Berücksichtigung 
anderweiter Schulden ist hier ausgeschlossen 3, jedoch sollen verschiedene, d. h. voneinander 
wirtschaftlich unabhängige in einer Gemeinde befindliche Einkommensquellen eines 
Steuerpflichtigen als ein Ganzes gelten, sodaß der bei einer Quelle erlittene Verlust 
gegen den in demselben Jahre bei einer anderen, im nämlichen Gemeindebezirke befind- 
lichen Quelle erzielten Gewinn aufzurechnen ist.“ 
Besondere Vorschriften gelten hinsichtlich des fiskalischen Einkommens. Während 
die gesamten Staats= und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen als eine 
steuerpflichtige Unternehmung anzusehen sind, setzt bei anderen gewerblichen und Bergbau- 
unternehmungen die obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige Unternehmung 
des Fiskus anzusehen ist. Jede solche selbständige gewerbliche Unternehmung und ebenso 
jeder selbständig land= oder forstwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstückskomplex des Fiskus 
erscheint in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbständige Person. 
303 
  
„ Bel Eink. St. G. 8. 1, Z. 4u. 5; 8. 2, Abs. 2 
2 K. A. G., 8. 33. Abs. 1, Z. 3, letzter Satz; 
Ausf. Anw., Art. 23, 3Z. ie; Nöll, S. 100, 
Anm. 59. Die Gemeindeeinkommenstener soll 
das veranlagte „Einkommen“ erfassen, nicht 
darf derselben also der Höchstbetrag derjenigen 
Steuerstufe zu Grunde gelegt werden, zu wel- 
cher die Veranlagun erlolgt ist. 
„ O. B. 93; Nöll, S. 99, 
Anm. 55; W S. *s Anm. 3. 
" Dies' ist die Bedeutung des §. 51, Abs. 2 
des K. A. G. Früher wurde auch hinsichtlich 
verschiedener in derselben Gemeinde belegener 
  
Einkommensquellen — Grundvermögen und 
Fabrikanlagen — der Grundsatz angewandt, 
daß jede Einkommensquelle für sich der Be- 
steuerung unterliegt, und daß ein bei der einen 
sich ergebendes Defizit nicht auf das Aktivein-- 
kommen aus der anderen Quelle bei der Be- 
steuerung angerechnet werden darf. Ausf. Anw., 
Art. 33, Abs. 3; Nöll, S. 186, Anm. 3; 
Komm. Ber. des A. H., S. 66, 67. 
* K. A. G., §. 33, Abs. 3. Die Feststellung 
der zuständigen, d. h. der der zu veranlagenden 
Unternehmung übergeordneten oberen Verwal- 
tungsbehörde (Oberbergamt, Eisenbahndirektion),
	        

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