Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schoenlank_gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Mit Erläuterungen für Jedermann.
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Fritz Hessemer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Organisatorische Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost-Afrika.
  • Verlegung der Verwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie von Finschhafen nach Stephansort.
  • Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes im Schutzgebiete der Marschall-Inseln durch den Kommissariatssekretär in Jaluit.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

— 172 — 
In den ökonomischen Angelegenheiten wird die Schuttruppe nach außen hin durch den 
Kommandeur vertreten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Verantwortung auf ihm 
nachgeordnete Organe übertragen. 
Die Berichte an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) in Ver 
waltungsangelegenheiten werden seitens des Kommandeurs erstattet und gehen ebenso wie die 
für den Kommandeur bestimmten Erlasse des Reichskanzlers unter fliegendem Siegel durch die 
Hände des Gonverneurs. Damit der Lettere in Betreff der Verwaltung bei der Schutztruppe 
auf dem Laufenden erhalten wird, ist ihm seitens des Kommandeurs von allen wichtigeren 
Verwaltungsangelegenheiten Mittheilung zu machen. 
3. Wenn dem Intendauten Anordnungen des Kommandeurs der gesetzlichen oder 
reglementarischen Begründung zu entbehren oder aus ölonomischen Rücksichten bedenklich scheinen, 
so hat er dem Kommandeur hierüber Vortrag zu halten. Entscheidet der Letztere abweichend 
von der Ansicht des Intendanten, so ist diese Entscheidung unter der Verantwortung des 
Kommandeurs zur Ausführung zu bringen: jedoch hat der Intendant in jedem Falle das 
Recht, über seine entgegengesetzte Auffassung unter Mittheilung an den Kommandeur dem 
Gouverncur zu berichten. 
1. Bezüglich der ölonomischen Angelegenheiten ressortiren auch die Stationen der 
Schutztruppe vom Intendanten. Bei jeder Station sungirt ein Beamter als Rechnungsführer 
unter Verantwortlichkeit der örtlichen Behörde. 
5. Die Kassengeschäste werden beim Stabe von der Hauptlasse des Gouvernements, 
bei den Stationen von der betreffenden Bezirkslasse unter der Aussicht des Intendanten bezw. 
des Bezirkshauptmanns miterledigt. Leuterer ist besugt, den Rechnungsführer bei der Station 
zur Erledigung der Kassengeschäfte des Begzirls heranzuziehen. 
6. Für das Kassen und Rechnungswesen gelten die für die Hauptkasse und die 
Bezirkslassen erlassenen Vorschriften. 
7. Die deutschen Militärpersonen der Schunztruppe lönnen durch Vermittelung der 
Haupttasse des Gonvernements für eigene Rechnung Zahlungen in der Heimath einmalig 
(Heimathszahlungen) und zur Untersmipung von Angehörigen forllaufend (Familien- 
zahlungen) leisten. 
Der Kommandeur bleibt dafür verantwortlich, daß die Höhe der Familienzahlungen 
so bemessen wird, daß den betreffenden Personen die erforderlichen Mittel für ihre dienstliche 
Stellung verbleiben. 
8. Zur Vermeidung von Ueberhebungen bei Familienzahlungen hat der Kommandeur 
der Schutztruppe jede Verönderung in der Zahlung, welche in Folge von Sterbesällen, Ent 
lassungen rc. stattfinden muß, unverzüglich dem Auswärtigen Amt, Kolonialabtheilung, 
anzugeigen. 
Kann bei Todessällen 2c. die Einstellung der Zahlung nicht rechtzeitig veranlaßt 
werden, so werden die durch Einzahlung bei der Gonvernementslasse nicht gedeckten Beträge 
als Unterstützungen angesehen und von dem Auswärtigen Ami, Kolonialabtheilung, besonders 
angewiesen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die gesetzlichen Guadenkompetengen werden 
hierdurch nicht beeinträchtigt. 
Slirbt der Empfangsberechligte, so sind die Familienzahlungen einzustellen und ist 
der Kommandeur der Schuttruppe hiervon in Kenntniß zu setzen. War dieser Empfangs 
berechtigte die Ehegattin des Anweisenden und hinterläßt dieselbe minderjährige Kinder, so 
wird zu deren Unterhalt die Familienzahlung so lange an die durch Bescheinigung der Orts 
behörde anerkannten Versorger der Kinder sorigezahlt, bis seitens des Zahlungsamveisers ander- 
weitig darüber verfügt wird.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment