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Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_013
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
13
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
Scope:
634 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. England.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1872.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. England.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Die Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1872.
  • Register.

Full text

336 
England. 
den allgemeinen Jubel mit einzustimmen, obgleich ihm selbst die Gründe seines 
dunkeln Argwohns nicht zum klaren Bewußtsein gekommen zu sein scheinen. 
Mit dem klaoren Bewußtsein dagegen warnte Lord Crains vor den Illusionen, 
denen man sich hinzugeben im Begriff sei, und er wies mit seinem scharfen 
juristischen Verstande nach, daß der gepriesene Washington= Vertrag weder in 
seinem Wortlaute, noch in den motivirenden Protokollen indirekte Entschädi- 
gungsansprüche ausschließe. Beide Stimmen wurden kaum gehört, sicherlich 
nicht beachtet. Während in England Titel und Orden über die Mitglieder 
der Washingtoner Vertragscommission ausgegossen wurden, verhielt sich Ame- 
rika auffallend still und genoß, wie man in England wähnte, seine Befriedi- 
gung in geziemender Ruhe. Es trat auch aus seinem unheimlichen Schweigen 
nicht eher heraus, als im December 1871, wo sich das Schiedsgericht in Genf 
constituirte, und von beiden Mächten die „Cases“ eingereicht werden mußten. 
Auffallender Weise fand der amerikanische „Fall“, obgleich er nicht nur die 
indirekten Claims in einer nie zuvor angedeuteten Ausdehnung festhielt, son- 
dern auch eine förmliche zusammenhängende und scharfe Anklage des englischen 
Verhaltens vor, während und nach dem Bürgerkriege brachte, anfangs in Eng- 
land fast gar keine Beachtung. Das Publikum befand sich damals in seinem 
Loyalitäts-Delirium über die Krankheit des Prinzen von Wales, und die Mi- 
nister hielten es offenbar wochenlang nicht einmal für der Mühe werth, das 
Aktenstück nur zu lesen. Als endlich der Inhalt und die Tragweite der An- 
klageakte die allgemeine Gleichgiltigkeit überwunden hatten, begann Lord Gran- 
ville mit der in der Thronrede angekündigten „freundschaftlichen Mittheilung“ 
an die Regierung der Verein. Staaten die neue diplomatische Campagne, in 
welcher von beiden Seiten die Theorie der „Mißverständnisse“ als die bequemste 
Waffe gehandhabt wurde. Am 18. Januar beschloß die englische Regierung 
im Cabinetsrathe, daß sie das Recht, die indirekten Entschädigungsforderungen 
in die schiedsrichterlichen Verhandlungen einzuschließen, nicht anerkenne und 
als unverträglich mit Sinn und Wortlaut des Washingtoner Vertrages be- 
trachte, und am 3. Februar schickte Lord Granville seine freundschaftliche Mit- 
theilung nach Amerika ab, in welcher er den Cabinetsbeschluß anzeigte. Dann 
gingen verschiedene erörternde und erklärende Depeschen zwischen beiden Regie- 
rungen hin und her, bis am 14. März die eigentliche Antwort von Amerika 
einlief, welche erklärte, daß der Präsident der Verein. Staaten mit der Auf- 
fassung der brittischen Regierung nicht übereinzustimmen vermöge; aber zu- 
gleich in höflicher Form zu ferneren Mittheilungen ermuthigte. Darauf ant- 
wortete Lord Granville am 20. März, indem er den Sinn des Washington- 
Vertrages einer ausführlicheren Untersuchung und Erklärung unterzog. Unter 
dem 16. April expedirte Hr. Fish seine Erwiderung in einer umfangreichen 
Depesche, von welcher Lord Granville im Oberhause sagte, daß sie alle wei- 
teren Verhandlungen hoffnungslos machen würde, wenn sie nicht durch eine 
spätere Mittheilung telegraphisch überholt worden wäre. Durch diese erklärte 
sich Amerika geneigt, ein Uebereinkommen zu treffen, das die indirekten For- 
derungen der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entziehe und eine principielle 
Garantie gegen alle ähnlichen Ansprüche für die Zukunft gebe. Im Laufe der 
Verhandlungen über die beste Form, in der ein solcher Vertrag abgeschlossen 
werden könnte, besann sich der Präsident der Verein. Staaten jedoch eines 
andern und zog sich von der Stellung, die er eingenommen hatte, so weit 
zurück, daß nach den officiellen Aeußerungen, die in England und in Amerika 
verbreitet wurden, die Verhandlungen als abgebrochen betrachtet werden konn- 
ten. Noch in der elften Stunde wurden sie von der englischen Regierung, die 
vom Parlament gedrängt wurde und eine offene Aussprache nicht länger hin- 
ausschieben konnte, wieder angeknüpft. Am 10. Mai händigte Lord Granville 
dem General Schenck eine lange Depesche ein. Diese wurde sofort wörtlich an 
Hrn. Fish telegraphirt, vom Präsidenten am 11. seinem Cabinet zur ein- 
gehenden Discussion vorgelegt, und am 12. Morgens war die Antwort schon 
  
  
 
	        

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